Amoklauf von Winnenden: Der Kampf der Justiz mit dem Vater des Täters

von Harald Lemke-Küch

17.09.2010

Der Prozess gegen den Vater des Amokschützen von Winnenden begann mit einem rechtlichen Hinweis: Es komme auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Betracht. Ein Hinweis, der in Anbetracht des bisherigen Verfahrensverlaufs kaum mehr überrascht. Was der Hinweis bedeutet, was bisher geschah – und vor allem warum.

Der 51-jährige Vater des Amokschützen von Winnenden, der am ersten Prozesstag von seinem Recht Gebrauch machte, die Aussage zu verweigern, wird beschuldigt, die Tatwaffe sowie insgesamt 285 Schuss Munition unverschlossen in seinem Schlafzimmer aufbewahrt zu haben. In dem medial stark beachteten Verfahren sind 41 Nebenkläger bzw. Nebenklägerinnen mit insgesamt 19 Nebenklägervertretern zugelassen. Der Angeklagte steht bisher nur wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vor dem Stuttgarter Landgericht.

Der Vorsitzende Richter schloss aber zum Prozessauftakt am Donnerstag nicht aus, dass der Sportschütze sich auch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verantworten muss. Er erteilte einen entsprechenden rechtlichen Hinweis.

Eine nicht ganz uninteressante Vorgehensweise des Gerichts, insbesondere wenn man sich den bisherigen Gang des Verfahrens ansieht, der durchaus ungewöhnlich anmutet.

Staatsanwaltschaft wollte Strafbefehl – wohl wegen Waffendelikts

Nachdem die zuständige Staatsanwaltschaft Stuttgart das Verfahren im vergangenen Herbst eigentlich mit einem Strafbefehl gegen den Vater beenden wollte, wies der Generalstaatsanwalt eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz an.

In Anbetracht sämtlicher in Betracht kommender Vorwürfe - Waffendelikt sowie fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung - wäre ohne weiteres auch eine Entscheidung durch das Amtsgericht (Schöffengericht oder Strafrichter) möglich gewesen.

Angeklagt wäre selbst bei einer fahrlässigen Tötung weder ein Verbrechen noch ist bei dem nach aktuellem Kenntnisstand nicht vorbestraften Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren zu erwarten. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eine Entscheidung im Strafbefehlsverfahren, also vor dem Amtsgericht, herbeizuführen, ist daher durchaus nahe liegend. Davon auszugehen ist allerdings, dass dieser Ursprungsentscheidung allein das Waffendelikt zugrunde lag. Die Möglichkeit, im Strafbefehlswege ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, ist auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung begrenzt. Bei einer höheren Straferwartung, bis höchstens vier Jahre also, hätte die Staatsanwaltschaft Anklage beim Amtsgericht erheben müssen.

Im Ergebnis dürften das Einschreiten des Generalstaatsanwalts und die Anklageerhebung vor dem Landgericht (LG) auf die besondere Bedeutung des Falles zurückzuführen sein.

Staatsanwaltschaft klagt an - wegen fahrlässiger Tötung

Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge Anklage wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung vor einer allgemeinen Großen Strafkammer, die Sache wurde dann an eine Jugendstrafkammer als Jugendschutzkammer vorgelegt. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens entschied dann die 3. Große Jugendstrafkammer. Sie eröffnete das Hauptverfahren vor der 18. (allgemeinen) Großen Strafkammer.

Dabei verneinte die 3. Große Jugendstrafkammer nun wiederum das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung. Sie, bejahte aber den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich eines fahrlässigen Waffendeliktes.

"Zuständigkeitsstreitigkeiten" erkennender Gerichte sind Prozessalltag. Sie werden nicht immer nach strengen Prozessgrundsätzen entschieden. Die Belastungssituation einer Strafkammer kann durchaus ein die Eröffnungsentscheidung mitbestimmender Aspekt sein. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - Zuständigkeiten mehrerer Kammern desselben Gerichts in Betracht kommen. Dennoch: Wie kam es zu diesem Zuständigkeitsgerangel?

Jugendschutzkammer verweist und eröffnet - wegen Waffendelikts

Die Staatsanwaltschaft hätte ohne weiteres Anklage auch bei einer Jugendschutzkammer erheben können. Zu Jugendschutzsachen zählen sämtliche Verfahren gegen Erwachsene wegen Straftaten, durch die Kinder oder Jugendliche unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden.

Vor eine Jugendschutzkammer gehört eine Anklage in der Regel dann, wenn Kinder oder Jugendliche als Zeugen benötigt werden oder die Verhandlung vor der Jugendkammer aus sonstigen Gründen zweckmäßig erscheint (§ 26 Abs. 2 GVG). Bei einer Vielzahl von jugendlichen Opfern, Zeugen und Nebenklägern, war demzufolge die Vorlage der Sache durch die Große (Allgemeine) Strafkammer an die Jugendstrafkammer konsequent, damit diese - als Jugendschutzkammer - über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Verfahrens zu entschied.

Nun war aber die für die Eröffnungsentscheidung zuständige 3. Große Jugendstrafkammer des LG Stuttgart der Auffassung, dass hinsichtlich der Tötungs- bzw. Körperverletzungsdelikte kein hinreichender Tatverdacht vorlag. Diese zuständige Kammer ging vielmehr davon aus, dass eine Verurteilung wahrscheinlich nur wegen eines fahrlässigen Waffendelikts erfolgen würde.

Damit bedurfte es prognostisch für die zu erwartende Hauptverhandlung dann aber auch nicht der Vernehmung einer Vielzahl von jugendlichen Zeugen bzw. Nebenklägern. Eine solche wäre nur dann geboten und erforderlich gewesen, wenn auch wegen der Straftaten gegen das Leben beziehungsweise die körperliche Unversehrtheit eine Eröffnungsentscheidung ergangen wäre. Und eine Zuständigkeit der Jugendschutzkammer war bei dieser rechtlichen Würdigung nicht gegeben.

Große Strafkammer erteilt Hinweis – wegen fahrlässiger Tötung

Da nun das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kommt ein erneuter Zuständigkeitswechsel zwischen allgemeiner Strafkammer und Jugendkammer als Jugendschutzkammer nicht mehr in Betracht (§§ 225 a Abs. 1 S. 1, 270 Abs. 1 S. 1 StPO; BGH NstZ 1996, 346).

Die 18. Große Strafkammer wird also unabhängig von dem Umfang und Inhalt der Anklagevorwürfe, in jedem Fall sachlich weiterhin zuständig bleiben.

Allerdings ist das Ende des Zuständigkeitsgerangels noch nicht das Ende der Ungewöhnlichkeiten. Unmittelbar zu Beginn der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende Richter der Kammer den angeklagten Geschäftsmann nun darauf hin, dass abweichend vom Vorwurf der Anklage, der sich – wir erinnern uns – nun letztlich auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz beschränkt, doch auch eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung in Betracht komme.

Hintergrund dieses so genannten rechtlichen Hinweises (§ 265 der Strafprozessordnung, StPO) ist, dass kein Angeklagter aufgrund eines anderen als dem in der gerichtlich zugelassen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden darf, ohne dass er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen wurde. Darüber hinaus muss ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden.

Eine Frage der Fairness: Der rechtliche Hinweis nach § 265 StPO

Der Hinweis auf einen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt resultiert aus dem Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs. Er dient dazu, einem Angeklagten die umfassende Verteidigung zu sichern und ihn vor Überraschungen zu schützen. Das Gericht hat insoweit eine Fürsorgepflicht.

Die 3. Große Jugendstrafkammer, die das Hauptverfahren eröffnete, war der Auffassung, dass bei vorläufiger Bewertung der insgesamt angeklagten Taten eine spätere Verurteilung allenfalls bezüglich des Vorwurf des fahrlässigen Waffendelikts wahrscheinlich sei, nicht jedoch bezüglich der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung.

Die nun für die Entscheidung zuständige 18. Große Strafkammer hatte auf diese Rechtsauffassung bei der Eröffnungsentscheidung keinerlei Einflussmöglichkeiten. Die 18. Große Strafkammer ist deshalb inhaltlich an diese Eröffnungsentscheidung zunächst gebunden. Wenn die 18. Große Strafkammer davon abweichend jedoch die Auffassung der Staatsanwaltschaft teilt, dass auch eine Verurteilungswahrscheinlichkeit wegen der Körperverletzungs- beziehungsweise Tötungsdelikte besteht, muss sie aus Fairnessgründen den Angeklagten darauf hinweisen. Genau dies meint die "Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes" nach § 265 Abs. 1 StPO.

Unterließe die Große Strafkammer diesen Hinweis und verurteilte den Angeklagten trotzdem wegen eines Delikts, dessen er in der gerichtlich zugelassenen Anklage nicht angeklagt war, hätte ein solches Urteil in der Revision vor dem Bundesgerichtshof im Zweifel keinen Bestand. Selbst wenn die Anklage auch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung insgesamt während des gesamten bisherigen Verfahrens im Raum stand, dürfte der Angeklagte ohne einen solchen rechtlichen Hinweis darauf vertrauen, dass er nur wegen des Delikts - hier als des Verstoßes gegen das Waffengesetz – verurteilt werden kann, das durch die Eröffnungsentscheidung alleinige Grundlage der Hauptverhandlung wird.

Weit reichende Konsequenzen in einem medienträchtigen Verfahren

Mit dem Hinweis ist die Anklage insgesamt Verhandlungsgegenstand geworden. Für den Angeklagten bedeutet das eine deutliche Verschlechterung seiner Position gegenüber der ursprünglichen Eröffnungsentscheidung. Er muss nun damit rechnen, auch wegen der Tötungs- beziehungsweise Körperverletzungsdelikte verurteilt zu werden. Der rechtliche Hinweis bedeutet, dass er sich darauf jedenfalls einstellen muss.

Der Hinweis ist möglichst frühzeitig zu erteilen, was die 18. Große Strafkammer beispielsweise auch schon in Vorbereitung der Hauptverhandlung hätte veranlassen können. In öffentlicher Sitzung jedoch hat ein solcher Hinweis gerade in einem so medienträchtigen Verfahren natürlich einen ganz anderen Stellenwert.

Ein interessanter Aspekt ist an dieser Stelle auch, dass bei einem bloßen Verstoß gegen das Waffengesetz die zahlreichen Nebenkläger an dem Verfahren möglicherweise gar nicht hätten teilnehmen können. Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger besteht nämlich nur bei bestimmten Delikten. Ein Verstoß gegen das Waffengesetz gehört nicht zu diesen Delikten, § 395 StPO.

Wie der Angeklagte reagieren kann und wie es weiter geht

Der Angeklagte selbst hat bei einer solchen veränderten Rechtslage grundsätzlich einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens. Dies allerdings nur dann, wenn der Angeklagte die neu hervor getretenen Umstände bestreitet, also ihre Richtigkeit in Abrede stellt. Außerdem muss er behaupten, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein. Ob dies so ist, hat das Gericht zu prüfen.

Stellt die Verteidigung einen Antrag auf Verfahrensaussetzung und gibt das Gericht diesem Antrag statt, muss die Hauptverhandlung insgesamt von neuem begonnen werden.

Alternativ käme in diesem Verfahren allerdings ohne weiteres in Betracht, dass die Verhandlung nicht ausgesetzt, sondern lediglich bis zu einem Zeitraum von maximal 3 Wochen (§ 229 Abs. 1 StPO) unterbrochen wird. Es erscheint durchaus nahe liegend, dass das Verfahren (nur) unterbrochen und damit in einem weiteren Hauptverhandlungstermin ohne kompletten Neubeginn fortgesetzt wird. Der hinter dem rechtlichen Hinweis stehende Vorwurf ist ja nicht vollständig neu für den Angeklagten, sondern war schon Bestandteil der Anklage und des gesamten Ermittlungsverfahrens.

Der weitere Verfahrensgang ist nun insoweit als völlig offen zu bezeichnen, als die Große Strafkammer zu erkennen gegeben hat, den Sachverhalt nach dem gesamten Anklagevorwurf zum Bestandteil ihrer Entscheidung machen zu wollen.

Dem Angeklagten droht damit eine deutlich härtere Strafe, als dies zunächst angesichts der Eröffnung des Verfahrens wegen des fahrlässigen Waffendelikts zu erwarten war.

Der bisherige Verfahrensgang aber dürfte jedenfalls auch darauf zurückzuführen sein, dass erstmalig jemand infolge eines Amoklaufs angeklagt wurde, den er nicht begangen hat. Die Frage, welchen Vorwurf man ihm macht, ist naturgemäß nicht leicht zu beantworten.

Der Autor Harald Lemke-Küch ist Fachanwalt für Strafrecht in Hannover. Er ist Autor zahlreicher strafrechtlicher Veröffentlichungen.

Zitiervorschlag

Amoklauf von Winnenden: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1491 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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