Zeit und Recht: Wenn Juristen die Zeit zügeln

von Dr. Tim Jülicher

30.03.2019

Am 31. März ist es wieder so weit: Die Uhren werden umgestellt – doch das soll bald ein Ende haben. Tim Jülicher nimmt die geplante Abschaffung der Zeitumstellung zum Anlass für eine Glosse über das Recht der Zeit.

Seit rund 100 Jahren gibt es hierzulande eine staatlich verordnete Zeitverschiebung namens Sommerzeit. Ursprünglich ersonnen, um während der Weltkriege Energie zu sparen, war sie nie sonderlich beliebt und wurde deshalb nach Kriegsende rasch wieder abgeschafft. Doch als sich die europäische Wirtschaft in den 1970er Jahren von der Ölkrise bedroht sah, führte man sie flugs wieder ein. Ab 1996 galt dann in der gesamten Europäischen Union eine einheitliche Sommerzeit. Seither ist die halbjährliche Zeitverschiebung – zum Leidwesen Vieler – unser ständiger Begleiter.

Jüngst ist die Zeitumstellung wieder einmal zum Politikum geworden, denn im Sommer vergangenen Jahres befragte die Europäische Kommission die Bevölkerung zu dem Thema und eine rekordverdächtige Anzahl von insgesamt 4,6 Millionen Menschen stimmte ab. Wem das Thema wichtig war, wurde dabei klar: Rund drei Millionen der Teilnehmer waren Deutsche. 84 Prozent votierten für eine Abschaffung der Zeitumstellung.

Die Kommission legte daraufhin einen Richtlinienvorschlag zur "Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung" sowie zur Aufhebung der Sommerzeit-Richtlinie (RL 2000/84/EG) vor. Viele Mitgliedstaaten begrüßten den Vorschlag, zumal die Zeitumstellung hierzulande schon lange in der Kritik steht. Bereits 2007 verlangten beispielsweise die Liberalen die permanente Einführung der Sommerzeit (BT-Drucks. 16/4773). Am Dienstag dieser Woche nun votierte das Europaparlament mit 410 zu 192 Stimmen für die Abschaffung der Zeitumstellung ab 2021.

Keine Zeitinseln (mehr) in Europa

Nun sollen die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie künftig die Sommerzeit einführen oder die Winterzeit (sog. Normalzeit) beibehalten wollen. Doch eine einheitliche Lösung soll her: Nicht nur die Wirtschaft warnt, dass unterschiedliche Zeitzonen sowohl den grenzüberschreitenden Handel als auch Verkehr und Logistik innerhalb der Union beeinträchtigen könnten. Auch der Bundesrat gab zu bedenken, es dürfe keine "Zeitinseln" in Europa geben.

Tatsächlich gab es solche Zeitinseln einst zuhauf – sogar innerhalb Deutschlands: Noch im 19. Jahrhundert zeigten die Uhren an deutschen Bahnhöfen die sich am lokalen Sonnenstand orientierende Ortszeit an. So galt in Bayern die "Münchener Zeit", während in Preußen die um sieben Minuten nachgehende "Berliner Zeit" galt. Erst 1893 wurde mit dem Reichsgesetz "betreffend die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung" die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) zur "gesetzlichen Zeit" bestimmt.

Eine solche Zeitvereinheitlichung stellt historisch betrachtet nicht nur ein rechtliches und wirtschaftliches Instrument, sondern – spätestens seit der Kolonialisierung – auch ein wichtiges machtpolitisches Kalkül dar. Die Herrschaft über die Zeit machten sich etwa die deutschen Besatzer zunutze, als sie 1940 Frankreich und den Niederlanden zwecks Gleichschaltung die deutsche MEZ aufoktroyierten. In neuerer Zeit setzte Russland auf der Krim die Einführung der "Moskauer Zeit" durch.

Herrschaft über die Zeit

Freilich sind solche Versuche der Herrschaft durch Zeit von der Illusion der Herrschaft über die Zeit zu unterscheiden. Die Zeit als solche lässt sich nämlich nicht beherrschen. Was für Naturwissenschaftler selbstverständlich ist, hat Juristen und den Gesetzgeber nicht davon abgehalten, auch hier regulierend tätig zu werden.

Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz liegt die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zeitbestimmung beim Bund, wenngleich sein Gestaltungsspielraum durch das Recht der Europäischen Union – namentlich die existenzgefährdete Sommerzeit-Richtlinie – eingeschränkt wird.

Einfachgesetzlich bestimmt § 4 des Einheiten- und Zeitgesetzes (EinhZeitG): "Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit." Hierzu wird – wie in fast allen Rechtsordnungen der Welt – auf den wohl erfolgreichsten globalen Standard, die koordinierte Weltzeit (UCT), Bezug genommen. Das Klein-Klein der Zeitumstellung wird derweil von der Sommerzeitverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums bewerkstelligt.

Die praktische Herrschaft über die Zeit hat der Gesetzgeber gemäß § 6 EinhZeitG in den Händen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) platziert. Mit dem Zeitsignal der dortigen Atomuhren synchronisieren sich sämtliche Funkuhren, öffentliche Verkehrsmittel sowie rund 50.000 Ampeln in Deutschland. Neben der staatlichen Gesetzgebung schicken sich aber auch private ISO- und DIN-Standards an, über die Zeit zu bestimmen.

Wo die Herrschaft über die Zeit endet, dokumentiert indes ein Beschluss des OLG Nürnberg (Beschl. v. 30.5.2012 − 12 U 2453/11) eindrücklich: Das Gericht stellt nüchtern fest, dass ein Fax zur Fristwahrung "bis spätestens um 23 Uhr 59 Minuten und 59 Sekunden des letzten Tages" vom gerichtlichen Faxgerät empfangen worden sein muss. Das Gericht sei aber keineswegs verpflichtet, ein Faxgerät zu verwenden, "dessen Systemzeit der (gem. § 6 II 1 Nr. 2 EinhZeitG von der physikalisch-technischen Bundesanstalt per Funk übermittelten) exakten physikalischen Zeit entspricht."

Die Zeit limitiert meist

Obwohl uns die Zeit in Fällen wie diesen tagtäglich begegnet, wird ihre normative Wirkung kaum jemals hinterfragt.

In der Rechtspraxis wirkt die Zeit als tatsächlicher Umstand zumeist rechtslimitierend, vor allem in Gestalt von Fristen, die es einzuhalten oder deren Ablauf es zu verhindern gilt. Weitaus seltener tritt die Zeit als rechtsermöglichender Umstand auf den Plan, etwa als Anspruchsvoraussetzung. Wo Zeit als subjektive Maßgabe daherkommt (etwa bei der Geschäfts- und Prozessfähigkeit), handelt es sich wiederum meist um einen limitierenden Faktor.

Das Verhältnis zwischen Zeit und Recht ist insoweit durch zurückhaltende Wechselwirkungen gekennzeichnet. Regelmäßig ist es die Zeit, die dem Recht Grenzen setzt. Diese für das Recht ungewöhnliche Akzeptanz außerjuristischer Determinanten wurzelt im apriorischen Wesen der Zeit. Der juristischen Auslegung ist sie nämlich nur in begrenztem Maße zugänglich.

Wie Juristen die Zeit verbiegen

Gleichwohl gibt es Situationen, in denen die Zeit im tatsächlichen Sinne eine juristische "Verbiegung" erdulden muss. Die präzise – und nicht selten profane – Berechnung von Zeiträumen und Fristen soll Rechtssicherheit und Rechtsfrieden im täglichen Rechtsverkehr gewährleisten und hierzu können mitunter manipulative Maßnahmen erforderlich sein.

So nehmen wir freimütig in Kauf, dass ein juristischer Monat keineswegs einem Kalendermonat entsprechen muss. Und wo nötig, behilft sich die Rechtswissenschaft mit dem enigmatischen Konstrukt einer "juristischen Sekunde" (etwa im Sachenrecht).

Dabei stellt das Recht grundsätzlich auf kalendarische Einheiten wie Tage, Wochen und Monate und nur ausnahmsweise auf Stunden, Minuten und Sekunden ab. Dies lässt sich nicht nur im deutschen Recht, sondern auch in anderen Jurisdiktionen beobachten: "With very limited exceptions, however, common law legal systems have long reckoned periods of legal significance by the calendar, not by the clock" (Mason v. Board of Education).

Diese Duldsamkeit des Rechts mag Vorzügen bei der praktischen Handhabung geschuldet sein. Vielleicht beruht sie aber auch auf der Furcht der juristischen Profession vor allzu anspruchsvollen Berechnungen.

Zeit ist geduldig

Letztlich lässt der Gesetzgeber auch bei der Zeitumstellung Zurückhaltung walten: Deren Abschaffung mag zwar nun dem Grunde nach beschlossen sein. Ob dies, wie nun wie vom Parlament geplant, bis März 2021 mit dem Ministerrat und den Mitgliedstaaten verhandelt sein wird, steht aber auf einem anderen Blatt. Nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben bei alledem doch noch auf der Strecke bleibt.

Die Zeit ist jedenfalls geduldig und wird sich dem Recht beugen.

Der Autor Dr. Tim Jülicher ist Rechtsreferendar im OLG-Bezirk Düsseldorf und hofft auf eine baldige Einführung der permanenten Sommerzeit.

Zitiervorschlag

Zeit und Recht: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34651 (abgerufen am: 24.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen