Weihnachten auf juristisch: Schöne Besche­rung

Morgen, Kinder, wird’s was geben, aber werden wir uns freu'n?

Aber nicht nur das Verschenken an Weihnachten ist ein juristisches Problem. Auch Geschenke zu bekommen, ist gar nicht so einfach. Die Heiligen drei Könige brachten wenigstens noch Gold, Weihrauch und Myrrhe zum Stall nach Betlehem.

In deutschen Weihnachtsstuben sieht es da ganz anders aus. Wer will wirklich die hässliche Krawatte, die ohnehin keiner trägt, Bücher, die im Regal verstauben, und den selbst gestrickten Schal der Tante, der nur den Keller füllt? Viele Weihnachtsgeschenke werden deshalb weiter geschenkt oder bei eBay versteigert.

Ehrlicher, aber dem Weihnachtsfrieden vermutlich eher abträglich wäre es, sich die Rechnung für den Umtausch aushändigen zu lassen. Das mag zwar grob undankbar sein, bei der Küchenmaschine und der Obstschale handelt es sich jedoch um eine weihnachtliche Anstandsschenkung, bei der das Widerrufsrecht wegen groben Undanks (§ 530 BGB) ausgeschlossen ist (§ 534 BGB). Gefährlicher wird dies bei der teuren, aber potthässlichen Schmuckvase.

Gefährliche Geschenke 

Sogar als weihnachtliche Handschenkung unter dem Christbaum bedarf eine Schenkung der Annahme. Selbst einen bloßen Vorteil soll niemand ohne sein Einverständnis erhalten müssen (arg. §§ 311 Abs. 1, 333, 516 Abs.2 BGB).

Die Ablehnung nützt möglicherweise auch dem Schenker, der eigentlich nur eine Freude machen will, ohne dabei an die juristischen Folgen zu denken. Legt er nämlich lediglich einen Geschenkgutschein mit einem gattungsmäßig beschriebenen Gegenstand (z. B. Fahrrad) unter den Christbaum, den er erst nach Weihnachten noch besorgen muss, haftet er, wenn er beim Kauf grob fahrlässig nicht aufpasst, für Sachmängel (§524 Abs. 2 BGB). Und hat der Schenker davon Kenntnis, dass der so brav unter dem Weihnachtsbaum sitzende Hund manchmal beißt, muss er sogar für die Schäden einstehen, die sein Geschenk anrichtet (§ 524 Abs. 1 BGB). Und verursacht der geschenkte Laptop bei einem Kurzschluss einen Zimmerbrand, soll der Schenker für diesen Schaden sogar schon bei einfacher Fahrlässigkeit aufkommen müssen. Schenken an Weihnachten kann also für den Schenker höchst gefährlich sein.

Große Erwartungen – gerichtlich durchsetzbar

Aber auch für den Beschenkten ist die Annahme des Geschenks häufig mit Risiken verbunden. Weihnachtsgeschenke gehen nämlich meist mit einer Erwartung an den Beschenkten einher. Der Schenker spekuliert darauf, dass das Geschenk mit einer Gegenleistung vergolten wird. Typisch ist die Erwartung der Eltern, dass das Kind künftig fleißig lernen wird. Männer schenken Dessous, Frauen Haushaltsgeräte oder Rasenmäher, jeweils in Erwartung ihrer zweckentsprechenden Benutzung.

Auch bei Weihnachtsgeschenken kann es sich, wenn die "Erwartung" artikuliert wird, rechtlich um eine Schenkung unter einer Auflage handeln. Deren Inhalt kann jede Leistung sein, gleichgültig, ob sie Vermögenswert hat oder nicht. Der Schenker kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn der Beschenkte sein Weihnachtspäckchen freudig entgegengenommen hat.

Auch wenn die Rückforderung des Weihnachtsgeschenkes bei Nichterfüllung der Auflage ausgeschlossen ist, besteht ein Anspruch auf Erfüllung der Auflage – und der ist sogar im Wege der Klage gerichtlich durchsetzbar. Also auch am Heiligen Abend Vorsicht, was der Schenker sagt, wenn er die Muh, die Mäh, die Täterätätä, die Tute oder gar die Rute etc. liebevoll eingepackt überreicht.

Um es mit dem Juristen Kurt Tucholsky zu sagen: Und wenn wir das hier so alles lesen: Es ist eine schöne Bescherung gewesen!

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Jurist und Historiker.

Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, Weihnachten auf juristisch: . In: Legal Tribune Online, 24.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17950 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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