2/2: Was der BGH kann, kann der EuGH schon länger…
Das liest sich nicht mehr so beiläufig kurz vorm Einschlafen weg. Schwer zu sagen aber trotzdem, ob damit mein bisheriger Favorit auf den zweiten Platz rutscht, nämlich der Europäische Gerichtshof:
Unter diesen Umständen stellt es eine mit den Artt. 43 und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedsstaat sich unter anderem deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedsstaat nicht zu dem Zweck parteifähig ist, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie sich nach dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründet. (EuGH Urt. v. 05.11.2002, Az. Rs. C-208/00 - eine Aussage übrigens, die der BGH fast wörtlich übernommen hat in Beschl. v. 13.03.2003, Az. VII ZR 370/98, wenn auch unter Bereinigung des Kommafehlers).
Beide Urteilsauszüge machen erst richtig Spaß, wenn man sie laut vorliest und anschließend in eigenen Worten zusammenzufassen versucht. Probieren Sie es einfach mal aus, zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung. Oder auf der nächsten Party. Am besten natürlich beides zusammen.
… und womöglich auch noch "besser"
Es geht natürlich auch einfacher. Man muss es nur versuchen. Beispielsweise mit folgendem Diktum des EuGH (v. 13.12.2001, Az. C-481/99):
Im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung, nach der sich der Gerichtshof in Anwendung des der Rechtsordnung der Gemeinschaft innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit mit Rücksicht auf die schwerwie¬genden Störungen, zu denen sein Urteil bei gutgläubig begründeten Rechtsver¬hältnissen für die Vergangenheit führen könnte, ausnahmsweise dazu veranlasst sehen kann, die Möglichkeit für die Betroffenen zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Bestimmung zu berufen, um diese Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, hat der Gerichtshof die Vornahme einer solchen Beschränkung von der Prüfung des Vorliegens zweier grundlegender Kriterien abhängig ge¬macht, nämlich des guten Glaubens der Betroffenen und des erheblichen finanzi¬ellen Risikos (in diesem Sinn Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnr. 18)
Wer sich für ein paar Minuten darauf einlässt, kann über Möglichkeiten und Grenzen verständlicher Fachsprache einiges lernen. Womit wieder einmal gezeigt wäre: Man liest einfach zu wenige Urteile.
Der Autor Prof. Dr. Roland Schimmel ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der FH Frankfurt am Main.
Roland Schimmel, Linguistische Grenzerfahrungen in Urteilen: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16390 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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