Roland Schimmel schildert schillernde Beispiele von Entscheidungen, welche wunderlicher Weise vormals verborgen blieben, dabei beim besten Willen billige Grenzen bewusster Bandwurmsatzbildung brüsk beiseiteschieben.
Man liest zu wenige Urteile. Das klingt schräg, stimmt aber für sehr viele Menschen trotzdem, mich selbst eingeschlossen. Selbst fortgeschrittene Studenten können oft nicht so recht erklären, aus welchen Bestandteilen ein Urteil sich zusammensetzt. Wenig verwunderlich, weil die Urteile in Entscheidungssammlungen und Fachzeitschriften meist nicht vollständig wiedergegeben werden.
Hinzu kommt, dass die Lektüre des vollständigen Urteils oft als Zeitverschwendung angesehen wird. Didaktisch aufbereitete Formate wie die Urteilsbesprechungen in den Ausbildungszeitschiften zeugen davon ebenso wie Praktikerkommentare, die sich an den Leitsätze und wichtigen zentralen Aussagen der Entscheidungsgründe obergerichtlicher Urteile entlanghangeln.
Die fragwürdigen Empfehlungen eines belesenen Freundes…
Wie schade das ist, merkt man erst, wenn man wieder einmal ein ganzes Urteil liest. Das kann sich lohnen.
Als Jurist ist man ja nicht zuletzt Übersetzer. Ständig geht es darum, schwer verständliche Rechtstexte für deren Adressaten verständlich zu fassen. Mal sind es Gesetze und Verordnungen, die durch ihre eigenartige Systematik und Wortwahl sperriger ausfallen als es ihnen guttut, mal sind es Gerichtsentscheidungen. Als Rechtsanwalt verbringt man schon mit der Erklärung erstinstanzlicher Entscheidungen gegenüber der eigenen Mandantschaft einiges an Zeit. Am Ende des Instanzenzugs wird es weiß Gott nicht einfacher.
Einer meiner Kollegen liest – aus Gründen, die nichts zur Sache tun – fast den vollständigen Ausstoß des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen. Und noch einiger anderer wichtiger Gerichte. Seit Jahren. Mit der Folge, dass er beeindruckend gut ist im Übersetzen von Gerichtsdeutsch nach Deutsch. Manchmal zögert er aber. Dann fragt er mich um Rat. Aus reiner Gehässigkeit.
… führen unmittelbar in den Kaninchenbau des Erbanfechtungsrechts
Wie er gerade auf dieses Urteil kommt, ist mir rätselhaft (BGH, v. 15.06.2015, Az. IV ZB 39/14). Der Leitsatz jedenfalls klingt unverdächtig-technisch:
Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB.
Die meisten Menschen würden nicht zwingend weiterlesen. Der Kollege aber tut’s – und konfrontiert mich mit Lesefrüchten wie der folgenden:
Dies hat aber nicht zur Konsequenz, dass allein deshalb die Anfechtung einer Anfechtung der Annahme (bzw. der Versäumung der Ausschlagungsfrist) hinsichtlich der Anfechtungsfrist wie die Anfechtung einer Ausschlagung und die Anfechtung einer Anfechtung der Ausschlagung wie die Anfechtung einer Annahme behandelt werden müssten. (Rn. 17)
In solchen Augenblicken frage ich mich, ob ich nicht etwas anderes hätte studieren können. Ich wende dann ein, in diesem dekontextualisierten Zustande sei das gar nicht verständlich, für niemanden. Man müsse den folgenden Satz lesen und den vorherigen, allermindestens. Tatsächlich erklärt der IV. Senat seine Aussage sogleich:
Angefochten wird in derartigen Fällen nicht die fingierte Ausschlagung oder Annahme, sondern die Anfechtungserklärung selbst. Die Fiktion des § 1957 Abs. 1 BGB hat lediglich den Sinn, der Anfechtung einer Annahme bzw. der Anfechtung einer Ausschlagung eine über die bloße Nichtigkeit der angefochtenen Willenserklärung hinausgehende Wirkung zu verleihen, damit sofort erbrechtlich klare Verhältnisse geschaffen werden und ein nochmaliger Schwebezustand vermieden wird (vgl. BayObLGZ 1980, 23, 28).
Den Verweis auf das damalige Bayerische Oberste Landesgericht immerhin kann ich ohne Weiteres übersetzen: "Lieber Leser, das steht seit 35 Jahren fest – aber jetzt hab ich’s halt noch einmal in einfachen Worten erklärt."
Der Blick in den Tatbestand erleichtert die Rechtsfindung… auch nicht
Der etwas kompliziert anmutende Gedanke nimmt übrigens einen recht übersichtlichen Anfang:
Auch für eine entsprechende Anwendung von § 1954 BGB besteht keine Veranlassung. Zwar bestimmt § 1957 Abs. 1 BGB, dass die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung und die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme gilt.
Wer die Aussage nun immer noch nicht ganz einordnen kann, liest einfach den Urteilstatbestand (unter Juristen gern auch Sachverhalt genannt). Klar ist, dass hier ein erbrechtlicher Streit entschieden wird: Eine Miterbin hatte das Erbe zunächst wegen Überschuldung ausgeschlagen, später aber die Ausschlagung angefochten, als sich herausstellte, dass diese Annahme nicht zutraf. Ganz leicht zu erklären ist das Geschehen aber nicht, besonders im prozessualen Verlauf:
Der Beteiligte zu 2 hat am 12. November 2013 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge ihn und den nachverstorbenen Bruder zu je 1/3 und im Hinblick auf die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/9 als Miterben ausweist, hilfsweise für den Fall, dass die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 nicht wirksam sein sollte, die Erteilung eines Erbscheins, der statt der Beteiligten zu 3 bis 5 die Beteiligte zu 1 als weitere Miterbin zu 1/3 ausweist. (Rn. 3)
Roland Schimmel, Linguistische Grenzerfahrungen in Urteilen: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16390 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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