Unzählige, oft ziemlich alberne Aktionstage zieren den Kalender. Den auch juristischen Abgründen des "Welttags der Jogginghose" am 21. Januar lässt sich aber trotzdem etwas abgewinnen. Von Martin Rath.
Ein Blick in die Datenbank mag zunächst nur die statistische Erkenntnis erhöhen: Im Kampf um richterliche Aufmerksamkeit schlägt die Jogginghose immerhin eines der berüchtigtsten Kleidungsstücke der Gegenwart, den Burkini.
So verzeichnet das Online-Rechtsportal Jurion, das wie LTO zu Wolters Kluwer zählt, über 60 Gerichtsentscheidungen, die mehr oder weniger nah mit der Jogginghose zu tun haben. Der berüchtigte Burkini bringt es dagegen bis jetzt gerade einmal auf acht dokumentierte Fälle.
Terminsache: Der Tag der Jogginghose
Bevor hier auf einige der Jogginghosen-Fälle eingegangen werden soll, zunächst ein Wort der Kritik am sogenannten Internationalen Tag der Jogginghose. Datiert wurde dieser spaßig sein sollende Aktionstag 2009 von einigen jungen Herrschaften aus Österreich für den 21. Januar eines jeden Jahres. Das ist insbesondere für rechtshistorisch bewanderte Menschen ein Ärgernis:
Bekanntlich besetzte und annektierte das revolutionäre Frankreich nach 1794 weite Teile des Rheinlands. Die Redaktion der LTO befindet sich beispielsweise auf dem Gebiet der ehemaligen "Mairie Efferen" des damaligen Arrondissements de Cologne im Département de la Roer. Die Franzosen hinterließen hier nicht nur ihr modernes Zivilrecht, das bis zum 31. Dezember 1899 in Kraft blieb, sondern etablierten in den Jahren bis 1805 auch eine neue Zeitrechnung, den französischen Revolutionskalender (calendrier révolutionnaire français).
Dieser moderne, amtliche Kalender enthielt zwölf Monate zu je 30 Tagen – was der seinerzeitigen Fristberechnung gewiss sehr zugute kam – sowie sechs Übergangstage, die jeweils auf Mitte/Ende September des alten und des heutigen Kalenders fallen: die sogenannten Sansculottiden.
Benannt waren diese nach den Sansculottes, also den revolutionären Bürgern und Arbeitern, die – anders als der in kurzen Hosen, den "culottes", und Seidenstrümpfen lustwandelnde Adel – lange Hosen trugen. Das revolutionäre Bürgertum war mithin modischer Vorreiter der modernen Jogginghose, die Sansculottiden als besondere Feiertage bereits eingerichtet.
Insofern muss rechts- und kalenderhistorisch bewanderten Westdeutschen, deren Vorfahren 1815 ihrer französischen Staatsangehörigkeit und im Jahr 1900 ihres Code Civil beraubt wurden, ein von Österreich aus für den Januar statt für den September proklamierter Jogginghosenfeiertag besonders scheußlich erscheinen.
Symbol fehlender Voraussetzungen von Bürgertum?
Zwar bildet die Frage, welcher Art Hosen man trägt, heute nicht mehr die Grenzlinie zwischen nützlichen Bürgern und nichtsnutzigem Adel – an die Stelle der möglichst viel Bein zeigenden französischen Könige ist, wie die Kulturwissenschaftlerin Barbara Vinken erklärt hat, eine entsprechende Damen-Mode getreten.
Doch zwischen Hose und Jogginghose scheidet sich heute womöglich der wirtschaftliche und soziale Status des ökonomisch mehr beziehungsweise weniger nützlichen Menschen. Besonders drastisch illustriert dies das Urteil des Landessozialge-richts (LSG) Baden-Württemberg vom 23. August 2011 (Az. L 13 R 5780):
Ein 1961 geborener Mann, der infolge einer Contergan-Schädigung über stark verkürzte Arme "mit nur drei bzw. vier Fingern und reduzierter Greiffunktion" verfügt, stritt – nach langjährig traurigen Versuchen, beruflich auf die Beine zu kommen, und einer gutachterlichen Stellungnahme, dass ihm "eine Arbeit mit wirtschaftlichem Wert nicht möglich" sei – um eine Rente wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit.
Die im Urteil dokumentierten Feststellungen zur Hosen-Fragen lösen ähnliche Gefühle schmerzhaften Mitleids aus wie ein makabrer Monty-Python-Sketch: Einerseits benötigt der Mann für das Aufsuchen der Toilette eine Hilfsperson, zuhause sind dies seine Ehefrau oder Mutter. "Außerdem sei es ihm dort möglich, eine Jogginghose mit Gummizug zu tragen, der er sich zur Not selbst entledigen könne".
Andererseits paraphrasiert das LSG das vorgängige Sozialgericht Karlsruhe: "Das Tragen einer Jogginghose – derer er sich ggf. selbst entledigen könne – komme wegen der Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes bei einer Tätigkeit als Pförtner nicht in Betracht. Es sei vom Kläger nicht zu erwarten, einen Arbeitstag als Pförtner mit einer Dauer von mindestens sechs Stunden ohne Aufsuchen einer Toilette zu bestreiten. Benötige er hierfür aber eine Hilfsperson, so handele es sich um eine Bedingung, die nicht arbeitsmarktüblich sei."
Martin Rath, Internationaler Tag der Jogginghose: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21847 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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