Ehemaliger Bezirk Tiergarten
Besondere Zuständigkeiten:
Die Entscheidungen der zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörenden Strafsachen im Bezirk des Landgerichts Berlin
Die Jugend- und Jugendschöffensachen für den Bezirk des Landgerichts Berlin
Die Entscheidungen der zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörenden Bußgeldsachen im Bezirk des Landgerichts Berlin
Strafrechtliche Binnenschifffahrtssachen als Schifffahrtsgericht
Rechts- und Amtshilfe - soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg gegeben ist -, d.h.:
die Erledigung der Rechts- und Amtshilfeersuchen in Strafsachen mit Ausnahme der aus dem Ausland eingehenden Zustellungsanträge,
die Erledigung von Ersuchen in Disziplinarsachen,
Ersuchen, sofern eine der zu vernehmenden Personen sich in einer der Berliner Vollzugsanstalten in Haft befindet;
Die gerichtlichen Entscheidungen gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Petitionsgesetz);
Die Entscheidungen des Amtsgerichts nach § 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes i.V.m. §§ 3, 4 und 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen sowie dem Bundespolizeigesetz und dem Bundeskriminalamtgesetz;
Die dem Amtsgericht auf Grund des Gesetzes über das Schiedsmannwesen im Lande Berlin obliegenden Geschäfte;
Die Aufgaben des Amtsgerichtes als Hinterlegungsstelle nach der Hinterlegungsordnung;
Freiheitsentziehungssachen nach ausländerrechtlichen Bestimmungen.
Die deutschen Amtsgerichte zählen zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass sie gleichermaßen für Fälle des Straf- und des Privatrechts zuständig sind. So wenden sich beispielsweise Gläubiger, die offene Forderungen an Schuldner haben, an das Amtsgericht, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Auch bei Mietstreitigkeiten, in Nachlassfällen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie in Fällen des Familienrechts wird das Amtsgericht tätig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Streitwert unter der Grenze von 5.000 Euro bewegt.
In Strafsachen besteht ebenfalls eine Grenze, bis zu derer das Amtsgericht zuständig ist: nur bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von weniger als 4 Jahren ist zuständig, darüber hinaus nicht. Wird eine drohende Sicherheitsverwahrung oder aber die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Option erkennbar, verliert das Amtsgericht ebenfalls seine Zuständigkeit.
Ein Amtsgericht ist grundsätzlich als Gericht erster Instanz zu betrachten. Ihm übergeordnet folgen das Landesgericht, das Oberlandesgericht sowie letztlich der Bundesgerichtshof. Diese Instanzen werden durchlaufen, sobald eine Partei nach einem durch das Amtsgericht gesprochenen Urteil in Revision geht. Das bedeutet, dass das nächsthöhere Gericht zur erneuten Überprüfung des Urteils erster Instanz auffordert. Welches der übergeordneten Gerichte dann zuständig ist, hängt maßgeblich auch vom Gegenstand des Rechtsstreits ab.
Das Amtsgericht ist neben Rechtsstreitigkeiten auch das jeweils für die entsprechende Gegend zuständige Registergericht. Das heißt, dass hier sowohl das Handelsregister geführt wird, als auch, dass das Genossenschaftsregister sowie das Vereins- und Güterregister hier geführt werden. Zudem zählt auch das Grundbuchamt zu dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, einzige Ausnahme ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Auskünfte aus dem Insolvenzregister sind für alle Bürgerinnen und Bürger online einsehbar.
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