Gegen Zahlung von 200.000,- Euro: Straf­ver­fahren gegen Zverev wegen Kör­per­ver­let­zung ein­ge­s­tellt

07.06.2024

Der Prozess gegen den deutschen Tennisprofi Alexander Zverev wegen angeblicher Körperverletzung ist ohne Urteil beendet worden. Damit gilt Zverev weiterhin als unschuldig.

Das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten stellte das Strafverfahren gegen den 27-Jährigen wegen angeblicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)) am Freitag gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 200.000 Euro ein. 

Die Einstellung des Verfahrens beruht auf § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)). Danach kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten das Verfahren vorläufig gegen Auflagen und Weisungen einstellen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. 

Ausschlaggebend für die Entscheidung sei insbesondere der Wunsch der Nebenklägerin gewesen, dieses Verfahren nicht weiterführen zu wollen, so die Vorsitzende in der heutigen mündlichen Urteilsverkündung. Bei der gewünschten Verfahrensbeendigung ging es dem Angeklagten Zverev und der Nebenklägerin Brabea vor allem um das Interesse das gemeinsamen Kindes.

Bei einer Einstellung nach § 153a StPO trifft das Gericht keine Entscheidung über die Schuldfrage, wie es auch in einer Pressemitteilung gesondert betonte. Dennoch titelte etwa die BILD-Zeitung "Alexander Zverev unschuldig". Andererseits liegt in der Zustimmung von Zverev zur Einstellung eben auch kein Schuldeingeständnis, was das Gericht ebenfalls unterstrich. Die Unschuldsvermutung besteht fort.

Eine besonders wichtige Konsequenz der Einstellung ist, dass die vermeintliche Tat nach Erfüllung der Auflagen nicht mehr verfolgt werden kann (sogenanntes endgültiges Verfahrenshindernis nach § 153a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 5 StPO). 

 

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Hitziger Prozess beendet

Von den 200.000,- Euro sollen 150.000,- Euro an die Staatskasse gehen, 50.000,- Euro gehen an den beim Kammergericht Berlin geführten "Sammelfonds für Geldauflagen zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen". Zverev wurde eine Zahlungsfrist von einem Monat gesetzt. Erfüllt er die Auflage, wird das Gericht das Verfahren endgültig einstellen.

Zverevs Ex-Freundin Brenda Patea (30) hatte dem Tennis-Profi vorgeworfen, sie in der Nacht vom 20. auf den 21. Mai 2020 mit beiden Händen kräftig gewürgt zu haben. Daraufhin wurde gegen Zverev zunächst ein Strafbefehl in Höhe von 450.000 Euro (90 Tagessätze zu je 5.000 Euro) verhängt. Gegen diesen erhob Zverev Einspruch, sodass es zur Hauptverhandlung kam.

Laut Anklage, die sich auf die Aussagen von Patea stützte, soll Zverev sie im Mai 2020 nachts im Flur ihrer gemieteten Airbnb-Wohnung in Berlin bei einem Streit angeblich an die Wand gedrückt und gewürgt haben. Sie habe anschließend unter Atemnot gelitten und heftige Schmerzen gehabt, sagte der Staatsanwalt. Schmerzen und Schluckbeschwerden hätten mehrere Tage angehalten.

Aussage gegen Aussage

Die Verteidigung von Zverev hielt dagegen, dass der Verdacht allein auf den Behauptungen der Anzeigeerstatterin beruhe, die jedoch gelogen und in keiner Weise belastbar seien. Um die Glaubwürdigkeit der Ex-Freundin in Zweifel zu ziehen, brachte der Verteidiger Prof. Dierlamm vor, Pateau sei wenige Stunden nach dem angeblichen Würge-Vorfall im Mai 2020 für 461,23 Euro bei Amazon shoppen gewesen. Im Laufe des Monats habe sie weiter im Internet eingekauft – für insgesamt 3755,33 Euro, u. a. bei Gucci – bezahlt mit der Kreditkarte von Zverev. "Verhält sich so jemand, der gerade fast bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt worden sein soll?", fragte Dierlamm beim Prozess-Auftakt. "Warum ist sie nicht zum Arzt gegangen, um die angeblichen Verletzungen fachgerecht dokumentieren zu lassen?"

Auf Wunsch der Ex-Freundin beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens; die Verteidigung von Zverev und das Gericht stimmten diesem Weg zur Beendigung des Verfahrens zu. Auch die Ex-Freundin stimmte dem als Nebenklägerin zu, was für die Einstellung allerdings nicht notwendig war.

Zitiervorschlag

Gegen Zahlung von 200.000,- Euro: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54720 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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