Noch tappen die Behörden auf der Suche nach der Quelle der EHEC-Erreger weitgehend im Dunkeln. Rechtlich ist der Weg dagegen schon vorgezeichnet. Es gilt: Keine Toleranz für potentiell gefährliche Bakterien in Lebensmitteln. Warum daran auch mögliche Unterschiede bei den Messmethoden und den Sensibilitäten der Verbraucher nichts ändern, erklärt Stephan Schäfer.
Verbraucher kommen in diesem Jahr kaum zur Ruhe. Jüngst Dioxin in Eiern, jetzt EHEC – höchstwahrscheinlich in Gemüse. Erste Todesopfer sind zu beklagen, und in deutschen Küchen sorgt man sich aufs Neue.
Das Lebensmittelrecht ist ganz darauf ausgerichtet, derartige Krisen gar nicht erst aufkommen zu lassen, Prävention lautet das oberste Gebot. So hat der europäische Gesetzgeber im Jahr 2004 ein Hygienepaket bestehend aus mehreren Verordnung geschnürt.
Freilich kann man derzeit nur darüber spekulieren, ob im konkreten Fall Verstöße gegen hygienerechtliche Vorgaben dazu geführt haben, dass Lebensmittel mit krankheitserregenden Keimen in den Verkehr kamen. Hervorzuheben ist vielmehr, dass auch in der Krisensituation Instrumente des Lebensmittelrechts greifen. Freilich ist dann die öffentliche Verwaltung in der Pflicht.
Überwachung muss gefährliche Lebensmittel vom Markt nehmen
Enthält ein verzehrfertiges Lebensmittel auch nur in kleinsten, kaum nachweisbaren Mengen einen pathogenen Mikroorganismus wie EHEC, so werden aus Gründen des Gesundheitsschutzes sofort Maßnahmen eingeleitet, um das Lebensmittel vom Markt zu nehmen. Denn in der Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der europäischen Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 durch die deutschen Behörden ist ein derartiges Lebensmittel schlichtweg nicht sicher.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat übrigens bereits zur Frage Stellung genommen, ob Nulltoleranzen europarechtswidrig sind. Wegweisend ist insoweit das Urteil in der Rechtssache Hahn aus dem Jahr 2002 (Rs. C-121/00, Slg. 2002, I-9193).
Denn natürlich trifft es den Nagel auf den Kopf, dass faktische Nulltoleranzen orientiert an der Nachweisgrenze zu Beeinträchtigungen des Binnenmarkts und damit des freien Warenverkehrs führen. Unter Rechtfertigungsdruck könnten sie dann geraten, wenn man sich in anderen Mitgliedsstaaten entschlösse, für dergleichen Grenzwerte festzulegen.
In ihrer Entscheidung aus dem Jahr 2002 haben die Luxemburger Richter jedoch klargestellt: Solange keine europaweit harmonisierten Grenzwerte existieren, verbleibt den Mitgliedsstaaten die Freiheit, aus Gründen des Gesundheitsschutzes auch eine Nulltoleranzgrenze zu bestimmen. Solches verstößt also nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit.
Auch im Fall Bellio (Rs. C-286/02, Slg. 2004-I-3465) erkannte der EuGH an, dass der Gesundheitsschutz als im Ressort der Mitgliedsstaaten verbliebene Kompetenz relativ tiefgreifende Einschränkungen der Warenverkehrsfreiheit rechtfertigt. Aus heutiger Sicht muss lediglich hinzugefügt werden, dass sich daran auch nach Inkrafttreten des EU-Hygienepakets nichts ändert. Es legt zwar Anforderungen an die Hygiene, aber gerade keine Grenzwerte fest.
Nulltoleranzen bei Mikroorganismen dauerhaft gerechtfertigt
Gleichwohl stellt sich die Frage, ob die "Nulltoleranz" im Lebensmittelrecht der Weisheit letzter Schluss ist. Denn es fällt auf, dass mit fortschreitender Analytik sich auch die Grenzen des Messbaren immer weiter nach unten verschieben. Das kann spätestens dann zu Ungerechtigkeit führen, wenn sich in verschiedenen Staaten oder auch nur Bundesländern die Messmethoden stark voneinander unterscheiden.
Die an diesen Befund anschließende Diskussion um neue Herangehensweisen wird völlig zu Recht bei einer Reihe von Stoffen wie Rückständen, Kontaminanten oder auch gentechnisch veränderten Organismen geführt.
Bei Krankheiten auslösenden Mikroorganismen wie EHEC muss hingegen anderes gelten. Freilich kann auch hier die Qualität des Nachweises vom Stand der Analytik abhängen. Unterschiedliche Sensibilitäten der Menschen würde die Festlegung von Grenzwerten gleichwohl äußerst bedenklich erscheinen lassen. Pathogene Keime sind per se gefährliche Stoffe. Hier kann gerade nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die Aufnahme eines einzigen Organismus abhängig vom medizinischen Zustand des Einzelnen zu schweren und unmittelbaren gesundheitlichen Nachteilen führt.
Im Gegensatz zu sonstigen Stoffen können sie sich auch selbständig vermehren und ausbreiten; nicht umsonst setzt hier auch das Infektionsschutzrecht mit dem ihm eigenen Mechanismen an.
Jedenfalls im Bereich der gesundheitsschädigenden Mikroorganismen hat sich die Idee der Nulltoleranz also bewährt: Es gilt hier, Risiken effektiv zu minimieren. Eine rasant und unter Umständen örtlich verzerrt fortschreitende Analytik könnte freilich in der Zukunft hier für neuen Diskussionsstoff sorgen.
Stephan Schäfer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht in Bayreuth und promoviert bei Prof. Dr. Stefan Leible mit einer Arbeit zum italienischen Verbraucherrecht.
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Stephan Schäfer, Bakteriell verseuchte Nahrung: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3366 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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