BAG zu rechtswidrigem Warnstreik: ver.di muss Schadensersatz zahlen

21.06.2012

Ein Unternehmen darf nicht bestreikt werden, wenn es innerhalb eines Arbeitgeberverbandes in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung wechselt. Dies soll auch dann gelten, wenn der Wechsel während laufender Tarifvertragsverhandlungen stattfindet.

Die Erfurter Richter haben die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) wegen eines rechtswidrigen Warnstreiks zu Schadensersatz verurteilt. Das betroffene Unternehmen sei zum Zeitpunkt der Arbeitskampfmaßnahme nicht mehr tarifgebundenes Mitglied gewesen, was für die Gewerkschaft auch hinreichend transparent gewesen sei (Urt. v. 19.06.2012, Az. 1 AZR 775/10).

Das betroffene Unternehmen war ursprünglich tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband Druck und Medien Hessen e.V. (VDMH) gewesen. Mit Wirkung vom 30. März 2009 wechselte es innerhalb des VDMH in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Über diesen Statuswechsel wurden Vertreter von ver.di unterrichtet. Gleichwohl rief ver.di Ende Mai zu einem Warnstreik zur Durchsetzung einer Lohnerhöhung auf, woran sich alle gewerblichen Arbeitnehmer beteiligten.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte die Klage des Unternehmens abgewiesen (Urt. v. 26.11.2010, Az. 8 Sa 446/10). Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts sah den Warnstreik hingegen als rechtswidrig an und verpflichtete ver.di nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz. Auch eine Umdeutung des Warnstreiks in einen Unterstützungsstreik scheide aus, so die Richter. Da die Schadenshöhe nicht festgestellt wurde, verwies das Gericht den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das LAG zurück.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zu rechtswidrigem Warnstreik: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6439 (abgerufen am: 18.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen