Die bpb darf den Wahl-O-Maten in seiner derzeitigen Form nicht weiter betreiben. Der Abgleich der Antworten mit maximal acht Parteien gleichzeitig verletze das Recht auf Chancengleichheit kleinerer Parteien, so das VG Köln.
Den Bürgern soll er als Entscheidungshilfe für aktuell anstehende Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen dienen – der Wahl-O-Mat der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). Die aber darf die interaktive Anwendung in ihrer derzeitigen Form nicht weiter betreiben. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom Montag hervor (Beschl. v. 20.05.2019, Az. 6 L 1056/19).
Die Partei "Volt Deutschland" hatte gegen die Auswahlmöglichkeiten und Anzeigepraxis bei der Auswertung der Nutzerantworten am Ende des Tools einen Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Aus Sicht der Partei würden gerade neuere und kleinere Parteien klar benachteiligt und so die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit verletzt.
Beim Wahl-O-Mat können die Nutzer ihre Antworten zu mehreren politischen Thesen mit den an der Wahl teilnehmenden Parteien abgleichen. Für die Auswertung am Ende muss der Teilnehmer dann aber selbst acht Parteien auswählen, mit denen er seine politischen Ansichten abgleichen will.
VG: Anzeigemechanismus benachteiligt kleinere Parteien
Volt Deutschland argumentierte: Gerade Wähler, die nur wenig Zeit mitbringen, würden sich oft nur mit den ihnen bereits bekannten Parteien vergleichen oder einfach auf die ihnen im Auswahl-Interface zuoberst angezeigten, etablierten Parteien zurückgreifen. Sie monierte auch, dass es durch die Gestaltung des Wahl-O-Maten in diesem Jahr nicht einmal möglich sei, seine Antworten mit den 14 bereits im Europaparlament vertretenen Parteien gleichzeitig abzugleichen.
Das VG Köln ist dieser Argumentation gefolgt und hat es der bpb untersagt, "ihr Internetangebot 'Wahl-o-mat' in seiner derzeitigen Form zu betreiben." Die Kammer sieht darin eine faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien, zu denen auch die Volt Deutschland gehöre, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
Die bpb habe die Verletzung der Chancengleichheit mit ihren vorgebrachten Gründen auch nicht rechtfertigen können, so das VG Köln. Ebenso habe sie den Einwand, dass die Umsetzung der einstweiligen Anordnung technisch nicht möglich sei, nicht hinreichend glaubhaft machen können. Gegen den Beschluss kann die bpb noch Beschwerde eingelegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zu entscheiden hätte.
mgö/LTO-Redaktion
VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35487 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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