Prostituierte sind in ihrem Beruf regelmäßig der Gefahr von Gewalttaten ausgesetzt. Bordelle müssen deswegen Notrufsysteme haben. Die müssen schnell funktionieren. Wartezeiten darf es in solchen Fällen nicht geben, so das VG Minden.
Notrufsysteme in Bordellen müssen schnell sein, denn bei gewaltätigen Übrgriffen darf Hilfe nicht auf sich warten lassen. Schutz für Prostituierte ist also nur dann ausreichend, wenn in Bordellen immer eine Person anwesend ist, die jederzeit sofort einschreiten und reagieren kann. Das hat das Verwaltungsgericht Minden (VG) in einem Fall einer Bordellbetreiberin beschlossen, die gegen nachträgliche Auflagen für ihr Notrufsystem einen Eilantrag eingelegt hatte (Beschl. v. 16.05.2023, Az. 3 L 276/23).
Die Bordellbetreiberin aus Herford sollte nachträglich ihr Notrufsystem aufrüsten, so hatte es ihr die zuständige Behörde als Auflage mitgeteilt. Vor der Auflage genügte es, dass bei einem internen Notruf durch die Prostituierten die Betreiberin per SMS benachrichtigt wurde. Hilfe musste sie nicht direkt leisten können, die konnte auch durch die anderen anwesenden Prostituierten erfolgen.
Doch das reichte der Behörde später nicht aus und sie änderte die Anforderungen an das Notrufsystem: Während der Öffnungszeiten des Bordells, sollte die Betreiberin oder ein zuverlässiger Mitarbeiter dauerhaft anwesend sein. Das sei erforderlich, damit im Falle eines Übergriffs auf eine Prostituierte durch einen Kunden oder eine Kundin unverzüglich Hilfe geleistet werden könne. Für die Betreiberin war die Auflage jedoch unverständlich. Sie sei im Falle eines Notfall schließlich innerhalb von 20 Minuten vor Ort.
Das hat dem VG Minden aber nicht ausgereicht. Der Eilantrag der Bordellbetreiberin blieb erfolglos. Die Auflage der Behörde sei sachgerecht und im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, beschloss das Gericht. Nur Notrufsysteme, die schnell und erfolgsversprechend seien, könnten effektiven Schutz für die Prostituierten bieten.
Dieser Schutz könne nur gewährleistet werden, wenn jederzeit Personen im Bordell anwesend seien, die unmittelbar durch den Notruf alarmiert würden und Zutritt zu allen Räumen der Prostitiuierten hätten. Außerdem forderte das VG, dass die alarmierten Personen genügend qualifiziert sein müssten, um tatsächlich gut bei Überfällen helfen zu können. Aus Sicht des Gerichts sei dafür regelmäßg ausgebildetes Wachpersonal erforderlich. Auf keinen Fall dürfe die Pflicht zur Hilfeleistung an andere im Betrieb anwesende Prostituierte delegiert werden, mahnte das VG.
cp/LTO-Redaktion
VG Minden zu Notrufsystemen in Bordellen: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51827 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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