Parteinahe Stiftungen werden grundsätzlich gefördert, wenn ihre Partei zweimal in Folge in den Bundestag eingezogen ist. Die Desiderius-Erasmus-Stiftung meint, das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das VG Köln sieht das anders.
Die der Partei AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG) mit zwei Klagen gegen den Bund gescheitert. Sie begehrte Fördergeld für die Jahre 2018-2021. Die auf das Jahr 2020 bezogene Klage wies das Gericht ohne Prüfung in der Sache bereits als unzulässig ab, da die DES die Widerspruchsfrist versäumt hatte. Die Klage betreffend die Förderung der Jahre 2018, 2019 und 2021 erachtete das VG als unbegründet (Urt. v. 12.08.2022, Az.16 K 2526/19, 16 K 1916/20).
Schon mehrfach hatte die Stiftung versucht, die Bundesförderung zu erhalten. Erfolg hatte sie bisher keinen. Bereits vor einer Woche hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die DES auch dieses Jahr vorerst keine Förderung bekommt. Die Hauptsache wird am 25. Oktober 2022 verhandelt.
Die Bundesrepublik Deutschland fördert parteinahe Stiftungen auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes. Grundsätzlich bekommen diese Geld, wenn die nahestehende Partei in zwei aufeinander folgenden Bundestagswahlen in den Bundestag einzieht. Die AfD zog 2017 erstmalig in den Bundestag ein. Deswegen sahen die Haushaltsgesetze für die Jahre 2018 bis 2021 keine Förderung für die DES vor. Das Bundesverwaltungsamt lehnte daher die Förderanträge der Stiftung ab. Hiergegen wandte sich die DES mit ihren Klagen und machte einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Teilhabe an der Förderung parteinaher Stiftungen geltend.
VG: Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Das VG teilt die Ansicht der Stiftung jedoch nicht. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes konnte es nicht feststellen. Zwar müssten im Rahmen der Förderung parteinaher Stiftungen alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in Deutschland angemessen berücksichtigt werden. Wann eine Stiftung eine solche Grundströmung darstelle, könne der Bund anhand von sachlichen Kriterien festlegen.
Das Kriterium des zweifachen aufeinander folgenden Einzugs in den Bundestag sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Ganz im Gegenteil, erklärt das VG: Es sei eine praktikable, einfach anzuwendende und politisch neutrale Möglichkeit, die Dauerhaftigkeit und das Gewicht einer politischen Strömung zu bestimmen.
Der Bund sei auch nicht verpflichtet, auf alternative Kriterien, etwa Landtagswahlergebnisse, zurückzugreifen. Zwar sei die AfD nach der Bundestagswahl 2021 zum zweiten Mal in den Deutschen Bundestag eingezogen. Dennoch müsse der Bund die DES für das Jahr 2021 nicht anteilig fördern. Auch andere parteinahe Stiftungen hätten in vergleichbaren Fällen frühestens in dem auf die Bundestagswahl folgenden Jahr eine Förderung erhalten.
Gegen das Urteil, das die Förderung für die Jahre 2018, 2019 und 2021 betrifft, kann die DES Berufung einlegen. Gegen das Urteil in Bezug auf das Jahr 2020 ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Über beide Rechtsmittel würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden.
cp/LTO-Redaktion
VG Köln zu Bundesförderung von Stiftungen: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49308 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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