Aktuelles Gutachten zur Rückfallgefahr gefordert: Polizei darf Ex-Siche­rungs­ver­wahrten nicht mehr über­wa­chen

07.02.2013

Die Landespolizeidirektion Freiburg darf einen aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäter vorläufig nicht weiter observieren. Wie am Donnerstag bekannt wurde, entschied der VGH Baden-Württemberg in Mannheim, dass die Überwachung ohne ein aktuelles psychiatrisches Gutachten zur Rückfallgefahr rechtswidrig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat der Polizei die Observierung mit einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt. Es fehle eine den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) genügende Gefahrenprognose auf der Grundlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens. Auch die nach der Entlassung erlangten Erkenntnisse reichten nicht aus, die Überwachung zu rechtfertigen.

Die Richter führten aus, dass eine von dem Mann ausgehende Gefahr mangels eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens zur Rückfallgefahr derzeit nicht mit Sicherheit festzustellen sei. Das letzte psychiatrische Gutachten aus der Zeit der Sicherungsverwahrung verneine eine Rückfallgefahr. Gutachten die älter als zwei Jahre seien, könnten die Observation hingegen nicht mehr stützen. Der Senat kam außerdem zu dem Schluss, dass das Verhalten des Mannes nach seiner Entlassung keine Tatsachen für eine hinreichende Gefahr biete (Beschl. v. 31.01.2013, Az. 1 S 1817/12).

Der Mann war wegen schwerer Gewalt- und Sexualdelikte zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Bei seiner letzten Verurteilung ordnete das Gericht Sicherungsverwahrung an. Nach seiner Entlassung wurde er von der Landespolizeidirektion Freiburg in die höchste Gefährdungsstufe eingestuft und ständig durch Polizeibeamte observiert.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Aktuelles Gutachten zur Rückfallgefahr gefordert: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8121 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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