Von laut aufheulenden Motoren hält die Stadt Mannheim nichts. Besonders uneinsichtigen Posern droht deshalb ein städtisches Verbot, das auch vor den Gerichten standhält. Ein Mann scheiterte nun mit seinem Rechtsmittel vor dem VGH.
§ 30 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es, unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen zu verursachen. Das beinhaltet auch laut aufheulende Motoren und durchdrehende Reifen an roten Ampeln, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) Ende des vergangenen Jahres entschied. Das Urteil wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) bestätigt und ist damit rechtskräftig (Beschl. v. 04.06.2019, Az. 1 S 500/19).
Geklagt hatte ein besonders uneinsichtiger Auto-Poser, der durch sein Fahrverhalten schon stadtbekannt war. Insgesamt vierzehnmal wurde der damalige Jaguar-Fahrer bei der Polizei gemeldet. Die Stadt Mannheim entschied daraufhin, dem Mann ein städtisches Verbot für das gesamte Stadtgebiet zu erteilen. Er dürfe zwar fahren, müsse aber den unnötigen Lärm vermeiden.
Der Mann, der seinen Jaguar mittlerweile durch einen Audi ersetzt hat, klagte gegen das Verbot, hatte aber vor dem VG keinen Erfolg. Und auch der VGH hielt von der Argumentation des Mannes nicht viel.
Der Autofahrer hatte zu begründen versucht, dass sein Auto serienmäßig so laut sei und die städtische Verfügung deshalb einem Fahrverbot gleich komme. Dieser Auffassung folgte der VGH aber nicht. Ein "gesetzeskonformes" Fahrverhalten sei demnach auch mit einem Jaguar möglich und schutzwürdige Interessen, die dem Mann zugutekämen, seien auch nicht ersichtlich, bekräftigte der VGH.
tik/LTO-Redaktion
Jaguar-Fahrer scheitert vor dem VGH BaWü: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35791 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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