VGH Bayern zu Freizeitsport: Paintball verstößt nicht gegen die Menschenwürde

31.01.2013

Paintball verstößt nach Ansicht des Bayerischen VGH nicht gegen die Menschenwürde. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor. Die Richter hoben damit eine Entscheidung der Stadt Lindau auf, die im Jahr 2007 den Bau einer Paintball-Halle verboten hatte.

Das Spiel, bei dem zwei gegnerische Mannschaften mit farbigen Gelatine-Kugeln aufeinander schießen, simuliere Tötungshandlungen, hatte die Stadt erklärt. Dies widerspreche "dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des menschlichen Lebens geprägten Wertesystem der deutschen Gesellschaft".

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München sah das anders und bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Augsburg aus dem Jahr 2009. Dieses hatte die Stadt verpflichtet, die Baugenehmigung unter bestimmten Auflagen zu erlauben: Das Spiel ist nur tagsüber erlaubt und nur erwachsene Vereinsmitglieder dürfen mitmachen.

In einer umfassenden Bewertung kam der VGH zu dem Ergebnis, dass
Paintball nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Weil die Spieler sich beim Wettkampf chancengleich gegenüberstünden, könne nicht von einer entwürdigenden Behandlung die Rede sein. Außerdem entscheide jeder Spieler freiwillig, ob er teilnehme. Ob das Paintball-Spiel als moralisch verwerflich eingestuft werden könne, sei nicht relevant. Damit könne eine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde nicht begründet werden (Urt. v. 27.11.2012, Az. Au 4 K 07.1166).

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Bayern zu Freizeitsport: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8071 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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