Der Gesetzgeber in Bayern findet, dass sich die gesellschaftliche Anschauung auf Tätowierungen in den letzten 10 Jahren nicht wirklich verändert hat. Ein Tattoo-Verbot für Beamte ist deswegen nicht zu beanstanden, entschied der BayVGH.
"Aloha" ist eigentlich ein gutes Wort. Der hawaiianische Gruß steht für Liebe, Freundlichkeit oder Mitgefühl. Polizisten in Bayern werden mit dem Ausruf zukünftig auch das Verbot von Tätowierungen verbinden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Mittwoch nämlich entschieden, dass sichtbare Tätowierungen bei Polizeibeamten unzulässig sind (Urt. v. 14.11.2018, Az. 3 BV 16.2072).
Der 42 Jahre alte Polizeioberkommissar Jürgen Prichta hatte schon vor fünf Jahren die Erlaubnis beantragt, sich einen "Aloha"-Schriftzug auf den Unterarm tätowieren zu lassen. Er hatte 2008 seine Flitterwochen auf Hawaii verbracht und wollte mit dem Tattoo eine bleibende Erinnerung daran auf seinem Körper verewigen. Doch das Polizeipräsidium Mittelfranken lehnte den Antrag ab. Gestützt wurde das Verbot auf einer Bekanntmachung des Staatsministeriums aus dem Jahr 2000, wonach Tätowierungen bei Polizisten im Dienst grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen.
Der VGH hatte das im Ergebnis nicht zu beanstanden. Durch die im Mai 2018 vom Bayerischen Landtag eingeführte Regelung in Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) liege eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung zur Reglementierung von Tätowierungen in einem bestehenden Beamtenverhältnis vor. Damit habe die ministerielle Bekanntmachung aus dem Jahr 2000 eine Gesetzesgrundlage erhalten, die wegen des mit dem Tätowierungsverbot einhergehenden Eingriffs in die Grundrechte erforderlich sei, so das Gericht.
Gesetzgeber: Gesellschaft sieht Tattoos seit 10 Jahren gleich
Der Gesetzgeber habe im Rahmen der Neuregelung festgestellt, dass sich die allgemeine gesellschaftliche Anschauung zu Tätowierungen bislang in den letzten zehn Jahren nicht wesentlich geändert habe und daher für eine Änderung der bestehenden Vorgaben zu Tätowierungen von Polizeibeamten kein Anlass besteht. Diese Wertung sei aber nicht vom Gericht zu beurteilen, sondern sei Teil des Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers.
Dabei war es längst nicht das erste Mal, dass sich deutsche Gerichte mit dieser Frage befassen mussten. Erst Ende September entschied das Verwaltungsgericht (VG) in Magdeburg, dass ein Polizei-Anwärter in Sachsen-Anhalt, der sich eine vermummte Gestalt und das Logo des 1. FC Magdeburg auf die Wade tätowieren ließ, nicht deshalb abgelehnt werden darf. Kurz zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem ähnlichen Fall ganz ähnlich entschieden. Ein großer Löwenkopf auf dem Unterarm war für die Richter kein Grund, einen Bewerber vom Polizeidienst auszuschließen, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle (Urt. v. 12.09.2018, Az. 6 A 2272/18).
Unterschiedliche Rechtlagen, in unterschiedlichen Bundesländern
Allerdings hängt es auch immer von der jeweiligen Tätowierung ab, wie ein solcher Streit ausgeht. 2014 entschied der Hessische VGH gegen eine Polizei-Anwärterin mit auffälligem Tattoo. Die Frau hatte sich auf dem rechten Unterarm den Spruch "Bitte bezwinge mich" tätowieren lassen. Die Tätowierung überschreite den Rahmen der noch akzeptablen individuellen Auffälligkeit, urteilte der Gerichtshof.
Ähnlich erging es einem Mann in Berlin. Das dortige Arbeitsgericht (ArbG) bestätigte eine Ablehnung eines Bewerbers für den Objektschutz, weil er auf einem Unterarm die Göttin Diana mit entblößten Brüsten tätowiert hatte. Die Polizei in Berlin hat ihre Haltung gegenüber Tattoos inzwischen schon ganz offiziell geändert. In einem Bewerbungs-Aufruf der Hauptstadt-Polizei hieß es: "Die Polizei Berlin ändert ihren Umgang mit Tätowierungen!" Ausnahmen: extremistische, sexistische, gewaltverherrlichende und religiöse Motive.
Der Bayerische Polizeioberkommissar zeigte sich nach der Entscheidung enttäuscht. Für ihn steht der Schriftzug "in vollem Einklang zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung", wie er auch schon in erster Instanz angegeben hatte.
"Ich denke, es gibt einige Kolleginnen und Kollegen, die jetzt enttäuscht sind", sagte Rainer Nachtigall, Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft. "Wir haben jetzt unterschiedliche Rechtslagen in unterschiedlichen Bundesländern."
mgö/LTO-Redaktion
Bayerischer VGH verbietet Polizist Tätowierung: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32085 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag