VGH Baden-Württemberg zu Atomkraftgegner: LKA speicherte rechtswidrig Daten

19.02.2015

Ein wegen seiner Aktionen strafrechtlich in Erscheinung getretener Atomkraftgegner hat sich erfolgreich gegen die Speicherung seiner Daten durch das baden-württembergischen LKA gewehrt. Nach Ansicht des VGH habe das Kriminalamt gegen das Polizeigesetz verstoßen, da keine Gründe für eine Wiederholungsgefahr durch den Aktivisten dokumentiert worden seien.

Gegen den Aktivisten waren in einzelnen Fällen strafrechtliche Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Nötigung und gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr eingeleitet worden. Das Landeskriminalamt (LKA) speicherte daraufhin Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und polizeilichen Maßnahmen anlässlich von Demonstrationen sowie seine Fahrzeugdaten in einer "Staatsschutzdatei AD PMK".

Nachdem die Daten inzwischen gelöscht wurden, wollte der Atomkraftgegner feststellen lassen, dass ihre Speicherung von Anfang an rechtswidrig gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg stimmte ihm zu und stellte die Rechtswidrigkeit der Datenspeicherungen fest (Urt. v. 10.02.2015, Az. 1 S 554/13). Anders als noch das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart befand er, dass die Feststellungsklage zulässig sei. Der Aktivist habe wegen der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die Datenspeicherungen rechtswidrig gewesen seien. Da er weiterhin an Protestaktionen teilnehmen wolle, sei auch in Zukunft mit vergleichbaren Speicherungen durch das LKA zu rechnen.

Nach § 38 Abs. 1 des Polizeigesetzes (in seiner Fassung von 1992) könne der Polizeivollzugsdienst grundsätzlich zwar personenbezogene Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten speichern. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass tatsächliche Anhaltsspunkte für die zukünftige Begehung einer Straftat vorliegen (Wiederholungsgefahr). Dabei sei von den Gerichten zu prüfen, ob die Polizei bei ihrer Prognose einer Wiederholungsgefahr von zutreffenden Voraussetzungen ausging.

Die polizeiliche Prognoseentscheidung müsse daher in den Akten nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine Dokumentation der Gründe, weshalb im Fall des Aktivisten eine Wiederholungsgefahr zu bejahen war, habe im vorliegenden Fall jedoch nicht festgestellt werden können.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg zu Atomkraftgegner: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14742 (abgerufen am: 17.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen