Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot nach dem LadÖG in Baden-Württemberg gilt nicht für einen in einem Tankstellen-Shop integrierten und mit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis betriebenen Imbiss. Für ein Verbot diesem gegenüber gebe es keine gesetzliche Grundlage, entschied der VGH Baden-Württemberg in Mannheim.
7Die Betreiberin einer Tankstelle hat sich erfolgreich gegen ein Verbot der Stadt Bruchsal gewehrt. Diese hatte ihr untersagt, zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen. Die Stadt sah einen Verstoß gegen das nächtliche Alkoholverkaufsverbot nach § 3a Abs. 1 nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG).
Diese Ansicht teilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg nicht. Für die Untersagung der Stadt gebe es keine gesetzliche Grundlage, insbesondere ergebe sich eine solche nicht aus § 3a Abs. 1 LadÖG (Urt. v. 19.03.2015, Az. 6 S 844/14). Da die in dem Tankstellenshop betriebene Schank- und Speisewirtschaft in der Form eines Imbisses dem Gaststättenrecht unterfalle, sei dem Inhaber einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis der "Gassenschank" erlaubt.
Das wiederum schließe die Anwendung des gesetzlichen nächtlichen Alkoholverkaufsverbotes aus. Ein Alkoholverkaufsverbot gelte nur für Tankstellen ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Imbiss-Betrieb. Denn der Landesgesetzgeber habe die vorgefundenen gaststättenrechtlichen Regelungen über den "Gassenschank" mit dem LadÖG schließlich nicht geändert. Ein Alkoholverkaufsverbot könne daher nur für Tankstellen ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Imbiss-Betrieb gelten.
age/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Alkoholverkaufsverbot: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15059 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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