Einer belebten Straße in Prenzlauer Berg fehlt noch ein Geldautomat, dachte sich eine Gesellschaft. Jedoch liegt darin eine Sondernutzung, deren Erlaubnis versagt werden kann. Das hat das VG Berlin entschieden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass Bezirksämter die Erlaubnis für die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus versagen können (Urt. v. 28.02.2023, Az. VG 1 K 342.18 und VG 1 K 98.19).
Auf Grundlage eines Mietvertrages mit dem Eigentümer des Mehrfamilienhauses im Berliner Ortsteil Prenzlauer Berg hatte eine Gesellschaft, die ein bundesweites Netzwerk von Geldautomaten betreibt, vor dem Haus einen Geldautomat aufgestellt. Dieser befand sich an einer belebten Straße und hatte ein in den Boden eingelassenes Fundament. Eine Sondernutzungserlaubnis hatte die Gesellschaft nicht.
Daraufhin beanstandete das zuständige Bezirksamt Pankow die Aufstellung und ordnete die Beseitigung des Geldautomaten an. Den zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis lehnte es ab, auch der Widerspruch hiergegen blieb für die klagende Gesellschaft erfolglos.
Vor dem Verwaltungsgericht argumentierte sie dahingehend, dass die Nutzung einer geringen Fläche durch den Geldautomaten als rechtmäßiges Geschäft ohne Emissionen gar keine Sondernutzung sei. Ferner stünden auch keine denkmalschutzrechtlichen Belange entgegen und der Geldautomat diene dem Allgemeininteresse.
Gehweg ist keine privatwirtschaftliche Nutzungsfläche
Die Kammer folgte diesen Argumenten indes nicht. Soweit sie die öffentliche Straße allein zu kommerziellen und verkehrsfremden Zwecken benutze, die nicht unter den Gemeingebrauch fallen, bedürfe die Klägerin einer Sondernutzungserlaubnis. Gleichwohl habe das Bezirksamt die Erteilung ablehnen dürfen, denn es lagen entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen vor, welche das Bezirksamt zu definieren, konkretisieren und gewichten habe.
Ein "nachvollziehbares städtebauliches Interesse des Bezirksamts" war hier, den Charakter von Gehwegen als privatwirtschaftliche Nutzungsfläche zu vermeiden, so die Kammer. Aus der Erlaubnis des in Rede stehenden Geldautomaten würden sich sodann gegebenenfalls weitere Pflichten zur Erlaubnis ergeben, soweit andere Betreiber den Gehweg auch entsprechend nutzen wollten.
Auch müsse sich die Behörde nicht darauf einlassen, dass es durch die Nähe des Geldautomaten zu Wasser- und Telefonleitungen im Notfall zu Verzögerungen komme, denn der notwendige Abstand von 1,5 Metern war insoweit nicht mehr eingehalten.
Im Ergebnis war daher die Beseitigungsverfügung des Bezirksamtes rechtmäßig, so die Kammer. Die Klägerin kann noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg stellen.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Sondernutzungserlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 22.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52538 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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