In einer Eilentscheidung hat das VG Berlin die Nutzung eines Bootes als schwimmende Bar auf der Havel vorläufig untersagt. Ein solches Boot sei genehmigungspflichtig, auch dann, wenn es überwiegend als Sportboot genutzt werde, so das VG.
Wer eine schwimmende Bar auf der Havel betreiben möchte, betreibt eine genehmigungspflichtige Anlage – und zwar auch dann, wenn das entsprechende Boot zum größten Teil nicht als Bar genutzt wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden (Beschl. v. 19.01.2024, Az. VG 10 L 419.23).
Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines Bootseigentümers, der sich gegen die Vollziehbarkeit einer wasserrechtlichen Beseitigungsverfügung (§ 62a Abs. 3 Satz 1 Berliner Wassergesetz (BWG)) wendete. Der Eigentümer vermietet sein Boot größtenteils an Dritte. In den Sommermonaten jedoch nutzte er es an drei Wochenendtagen als schwimmende Bar zum Ausschank von Getränken an Gäste. Die Wasserbehörde forderte im August 2023 die unverzügliche Beseitigung der Bar, da sie auf einer Plattform betrieben werde und damit genehmigungspflichtig nach § 62 Abs. 2 BWG sei.
Der Bootseigentümer suchte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz und argumentierte, dass sein Boot als zugelassenes Sportboot im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 See-Sportbootverordnung (SeeSpBootV) einzustufen sei und damit keine genehmigungspflichtige Anlage darstelle – schließlich würde das Boot zum größten Teil gar nicht als Bar genutzt, sondern zu Vermietungszwecken. Für diese hauptsächliche Nutzung spreche zudem, dass das Boot von den Mietern sehr gut angenommen und entsprechend häufig angefragt werde.
Gewässer sind für alle da
Die 10. Kammer des VG Berlin bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Wasserbehörde. Sie entschied, dass die schwimmende Bar als nicht genehmigte Anlage einzustufen sei und daher gemäß § 62a Abs. 3 BWG beseitigt werden müsse.
Das Gericht argumentierte, dass die wiederkehrende stationäre Nutzung des Bootes als schwimmende Bar in den Sommermonaten die Grenzen der gemeinverträglichen Gewässernutzung im Sinne des § 62a Abs. 1 S. 1 und 3 BWG überschreite und daher als Sondernutzung gelte. Gewässer hätten eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit und die Umwelt, entsprechend sei der hier angelegte, sehr strenge Maßstab gerechtfertigt.
xp/LTO-Redaktion
VG Berlin zum Wasserrecht: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53779 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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