"Blas' mir einen", forderte ein Sechstklässler mit heruntergelassenen Hosen von einer 11-jährigen Mitschülerin. Den Schulverweis dafür bekam er zu Recht, so das VG Stuttgart.
Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hat den Eilantrag eines 12-jährigen Sechstklässlers gegen seinen von der Schulleiterin erlassenen Schulausschluss wegen eines sexuellem Übergriffs abgelehnt (Beschl. v. 03.05.2016, Az. 12 K 2336/16).
Der Junge befand sich zusammen mit einem Freund im Anschluss an den Unterricht in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes auf dem Nachhauseweg. Dabei ging er auf eine 11-jährige Schülerin zu, die die fünfte Klasse derselben Schule besucht. Sodann zog er sowohl Hose als auch Unterhose herunter und forderte das Mädchen auf, ihm "einen zu blasen". Die Schülerin vertraute sich direkt im Anschluss daran ihrer Sportlehrerin an, die Eltern der Schülerin erstatteten bei der Polizei Anzeige gegen den Jungen. Gegen den von der Schulleiterin erlassenen sofortigen Schulausschluss legte der Junge, vertreten durch seine Eltern, Widerspruch ein und beantragte außerdem beim VG, den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug des Schulausschlusses auszusetzen.
Diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt. Beim Jungen liege ein schweres und auch zudem wiederholtes Fehlverhalten vor, das den Erlass des Schulausschlusses rechtfertige. Zwar habe der Junge wiederholt bestritten, auch sein Geschlechtsteil entblößt zu haben. Weiter habe er angegeben, er habe sich bei dem Vorfall auf der anderen Straßenseite befunden und habe auch die Hose sofort mit den Worten "war nur Spaß" wieder hochgezogen. Nach Aktenlage seien diese Angaben jedoch widerlegt, befand das Gericht.
Durch sein Fehlverhalten habe der Junge die Schülerin sexuell belästigt und beleidigt und so das Recht auf deren sexuelle Selbstbestimmung und deren Ehrgefühl verletzt. Es spiele dabei keine Rolle, ob er dieses Verhalten selbst als Spaß angesehen habe. Auch wenn er möglicherweise nicht die ganze Tragweite seines Verhaltens überblickt habe, könne es nicht als alterstypisches (vor-)pubertäres Verhalten angesehen werden. Darüber hinaus habe der 12-jährige im Schuljahr 2015/2016 in zahlreichen Fällen Mitschüler beleidigt, provoziert oder auch körperlich angegangen.
acr/LTO-Redaktion
VG Stuttgart zu sexuellem Übergriff von 12-Jährigem: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19437 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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