Die Parteien dürfen auch im Schweriner Stadtzentrum mit Plakaten um die Gunst der Wähler zur Landtagswahl am 4. September werben. Das VG gab am vergangenen Freitag einem entsprechenden Eilantrag der FDP gegen ein Werbeverbot in Teilen der Mecklenburger Landeshauptstadt statt.
Die touristischen Interessen einer Stadt haben wegen der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat zurückzustehen, begründeten die Richter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Schwerin ihren Beschluss. Zur Wahl gehöre auch der "grundgesetzliche Anspruch der politischen Parteien auf Wahlwerbung", hieß es in einer am Montag verbreiteten Erklärung des Gerichts. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum einzuschränken. Die von der Stadt Schwerin dafür angeführten Gründe, insbesondere solche des Tourismus', rechtfertigen nach Ansicht der Richter jedoch nicht das verhängte umfassende Wahlwerbeverbot (Beschl. v. 22.07.2011, Az. 7 B 317/11).
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Allgemeinverfügung der Stadt Schwerin. Diese sieht vor, den "besonders schützenswerten und von vielen Urlaubern besuchten Stadtkern von Lautsprecher- und Wahlplakaten freizuhalten". Dabei sollten der historische Stadtkern, sechs Denkmalbereiche sowie der Bereich des Schweriner Schlossensembles, für das die Aufnahme in die Unesco-Welterbeliste angestrebt wird, wegen der Besucher von Wahlwerbung verschont bleiben.
Oberbürgermeisterin Angelika Gramkow, die zugleich Gemeindewahlleiterin ist, begründete den Erlass der Allgemeinverfügung seinerzeit mit den Worten: "Um eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen zu vermeiden, wird die Landeshauptstadt eine Allgemeinverfügung erlassen, die unseren örtlichen Besonderheiten Rechnung trägt und den Wahlvorschlagsträgern die Wahlwerbung, gegebenenfalls unter Beachtung von Auflagen, gestattet."
dpa/mbr/LTO-Redaktion
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VG Schwerin: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3851 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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