Das anlässlich des G8-Gipfels im Jahre 2007 in Heiligendamm von der Polizei verhängte Demonstrationsverbot verstieß gegen die Versammlungsfreiheit der Teilnehmer. Dies teilte das VG Schwerin am Dienstag mit.
Das seinerzeit von der Polizeidirektion Rostock im Wege einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot, im Umfeld des Tagungsortes des G8-Gipfels Aufmärsche und Demonstrationen unter freiem Himmel zu veranstalten, sei zu einseitig an dem Sicherheitskonzept der Polizei orientiert gewesen. Eine notwendige Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen einerseits und dem Demonstrationsrecht andererseits habe nicht stattgefunden, entschieden die Richter des Verwaltungsgerichtes (VG) Schwerin (Urt. v. 19.01. 2011, Az. 1 A 1260/07).
Das VG schloss sich damit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes an, dem der Sachverhalt bereits im Jahre 2007 aufgrund einer Verfassungsbeschwerde eines Teils der damaligen Veranstalter zur Entscheidung vorlag (Beschl. v. 06.06.2007, Az. 1 BvR 1423/07). Die Beschwerdeführer hatten sich gegen die Ablehnung eines Eilantrages gegen das Verbot durch das Oberverwaltungsgericht Greifswald gewehrt.
Globalisierungsgegner hatten bereits im Oktober 2006 einen Sternmarsch unter dem Motto "Den Protest nach Heiligendamm tragen" angemeldet. Weder der angemeldete Sternmarsch noch die ebenfalls angemeldete Ersatzveranstaltungen fanden schließlich statt.
Das Urteil des VG Schwerin ist noch nicht rechtskräftig.
mbr/LTO-Redaktion
VG Schwerin: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2467 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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