Die Ausübung des Lehrerberufes setzt ein erfolgreich abgeschlossenes, lehramtsbezogenes Masterstudium voraus. Studenten nach ihrem Bachelorstudium den Zugang zum Masterstudium wegen zu schlechter Noten zu verweigern, ist daher unzulässig. Dies entschied das VG Osnabrück.
Die Universität Osnabrück hatte es abgelehnt, eine Lehramtsstudentin für den Masterstudiengang zu immatrikulieren. Dabei berief die Universität sich darauf, dass die im Bachelorstudium erzielten Leistungen nicht den in der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang (ZZO) festgelegten Zulassungsvoraussetzungen genügten.
Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat diese Zugangsregelung für ein lehramtsbezogenes Masterstudium als nicht verfassungskonform und deshalb unwirksam beurteilt (Urt. v. 10.12.2013, Az. 1 A 77/13). Durch die Zugangsbeschränkung werde der erfolgreiche Abschluss eines lehramtsbezogenen Bachelorstudienganges für einen Absolventen, der die in der ZZO festgelegten Noten nicht erreiche, wertlos.
Ein mit Erfolg abgeschlossenes Bachelorstudium verleihe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht die Qualifizierung für die Ausübung des Lehrerberufes, führte das Gericht aus. Die Befähigung zum Unterricht setze unter anderem unabdingbar den Abschluss des für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Studiums mit einem Mastergrad voraus. Somit seien die Absolventen auf ein Masterstudium angewiesen.
Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
age/LTO-Redaktion
VG Osnabrück zu Master in Lehrstudiengängen: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10697 (abgerufen am: 15.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag