Naturschützer hatten sich gegen die Erweiterung eines Schweinestalles im Landkreis Osnabrück gewandt. Dabei machten sie geltend, die dem Landwirt dazu erteilte Genehmigung verletze umweltrechtliche Vorschriften. Der Landkreis hatte die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Das VG gab dem Naturschutzverein am Mittwoch Recht.
Das Verwaltungsgericht (VG) orientierte sich bei seinem Beschluss an der neusten europäischen Rechtsprechung: Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfen anerkannte Naturschutzvereine die Verletzung umweltrechtlicher Vorschriften umfassend vor Gericht geltend machen und dies unabhängig davon, ob diese Vorschriften drittschützend sind.
Insofern sei die anderslautende Regelung in § 2 des (nationalen) Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nicht anwendbar. Der Verein könne sich direkt auf die der Norm zugrunde liegende Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) berufen (Beschl. v. 21.12.2011, Az. 2 B 16/11).
Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nicht nachvollziehbar
Inhaltlich leide die Genehmigung an einem Verfahrensfehler: Die vom Landkreis im Genehmigungsverfahren durchgeführte Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens sei nicht nachvollziehbar.
Der Landkreis war zu dem Ergebnis komme, die erweiterte Tierhaltung werde keine erheblichen Umweltauswirkungen hervorrufen. Hingegen ergab sich aus einem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Immissionsschutzgutachten, dass vom erweiterten Schweinestall überhöhte Ammoniakemissionen ausgingen. Diese belasteten eine zusätzliche Fläche von 0,7 ha Wald und damit seien Schäden für diesen Wald nicht auszuschließen.
Die somit nach Auffassung des Gerichts fehlerhafte Vorprüfung der Umweltverträglichkeit würde im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zur Aufhebung der Änderungsgenehmigung führen, sofern der Fehler nicht geheilt würde.
tko/LTO-Redaktion
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VG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5163 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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