Das VG Münster hat den Antrag abgelehnt, vorläufig festzustellen, dass Tandems mit bis zu 22 Sitzen keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfen. Zwar sei kein Partyzweck wie bei "Bier-Bikes" offensichtlich, es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Geräte hierfür zum Einsatz kämen.
Der Vermieter sogenannter Gruppenfahrräder wollte die gerichtliche Bestätigung, dass seine Mietobjekte keine straßenrechtliche Sondererlaubnis benötigen. Er hat Tandems mit zwei bis 22 Sitzen in seinem Angebot. Sie sind teilweise überdacht, beleuchtet, mit Stauraum und Getränkehalter pro Platz versehen. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster lehnte den Antrag ab (Beschl. v. 28.05.2013, Az. 8 L 229/13).
Wer die öffentlichen Straßen zu anderen Zwecken als dem Verkehr benutzt, benötigt eine Sonernutzungserlaubnis. Das Gericht ging nicht davon aus, dass die Fahrzeuge des Antragsstellers ausschließlich zu Verkehrszwecken zum Einsatz kommen. Dies sei immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. In Anlehnung an die sogenannten "Bier-Bikes" erklärte das Gericht, es komme nicht darauf an, dass den Tandems ein Bierfass, eine Zapfanlage und CD-Player fehlen. Die Bauart der Tandems lasse zu, sie auch für Parties oder ähnliche Veranstaltungen zu nutzen.
una/LTO-Redaktion
VG Münster zu Gruppen-Tandems: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8829 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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