Ein Landwirt hielt Rinder in Anbindehaltung, ohne sie zwischendurch ins Freie zu lassen. Die Tiere befanden sich ganzjährig im Stall. Das VG Münster entschied nun, dass dies tierschutzrechtliche Regeln verletzt.
Rinder, die in Anbindehaltung untergebracht sind, müssen zumindest im Sommer täglich Auslauf bekommen. Das entschied das Verwaltungsgericht Münster (VG) in einem aktuellen Beschluss (Beschl. v. 2.1.2019, Az. 11 L 843/19). Es bestätigte damit eine gegen den Landwirt erlassene Ordnungsverfügung wegen Verletzung tierschutzrechtlicher Vorschriften.
24 Rinder hielt der klagende Landwirt auf seinem Hof im Kreis Borken. Sie waren dort in Anbindehaltung untergebracht. Darunter versteht man die Fixierung der Tiere im Stall mittels einer kurzen Kette, eines Strickes oder eines Eisengestänge am Hals. Die Rinder oder Milchkühe stehen dabei in der Regel parallel zueinander in Reihen, können dabei fressen, gemolken werden, sich aber nicht frei im Stall bewegen. Der Bundesrat hat die ganzjährige Anbindehaltung bereits als tierschutzwidrig eingestuft, ein Verbot besteht aber bisher nicht.
Das Kreisveterinäramt hatte nach einer unangekündigten amtlichen Kontrolle eine Anordnung erlassen, wonach die Kühe zumindest vom 1. Juni bis zum 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem bekommen müssen. Dagegen legte der Borkener Landwirt Klage ein. Die Behörde begründete die Anordnung damit, dass die ganzjährige Haltung im Anbindestall gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Die Kontrolle des Hofes habe ergeben, dass keine Areale für den Auslauf vorgesehen seien. Die Tiere bekämen nicht genügend Bewegung.
Der Landwirt wandte ein, dass bei einem freien Auslauf seiner Rinder die ernsthafte Gefahr der Infektion mit Krankheiten bestehe. Außerdem seien die Rinder gefährdet von Hunden oder gar Wölfen angegriffen zu werden.
Dieser Argumentation folgte das VG Münster nicht. Es bewertete die Anordnung des Kreisveterinäramtes als offensichtlich rechtmäßig. In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt. Als Folge der Bewegungsarmut könne es auch zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen.
Außerdem seien als antizipierte Sachverständigengutachten die niedersächsischen Tierschutzrichtlinien für die Milchkuhhaltung und die Mastrinderhaltung heranzuziehen. Danach seien Anbindehaltungen in Laufstallhaltungen umzubauen. Anbindeställe sollten danach nur bestehen bleiben, wenn ein Umbau einen unverhältnismäßigen Umbau darstelle und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit ausreichender Auslauf gewährleistet sei.
Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden.
ast/LTO-Redaktion
VG Münster zu Angst vor dem Wolf: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39475 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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