Eine Kriegsdienstverweigerin, die ihr Medizinstudium bei der Bundeswehr absolviert hat, muss rund 56.000 Euro an Ausbildungskosten zurückzahlen. Die Vorschriften zur Erstattung der Ausbildungskosten sind verfassungskonform, entschied das VG München.
Soldaten, die ihr Medizinstudium im Rahmen der Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr absolvieren und nach Abschluss des Studiums den Kriegsdienst verweigern, müssen einen Teil der Ausbildungskosten zurückzahlen. Die Rechtsgrundlage für die Erstattung der Ausbildungskosten ist nicht verfassungswidrig, entschied das Verwaltungsgericht (VG) München in einem nun veröffentlichten Urteil (v. 12.12.2017, Az. M 21 K).
Die Medizinerin, die im Juli 2006 als Anwärterin für die Offizierslaufbahn des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eintrat, hatte sich ursprünglich für 17 Jahre verpflichtet. Für ihr Medizinstudium wurde sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt, 2012 erhielt sie ihre Approbation als Ärztin. Ein halbes Jahr später wurde sie dann als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und kurze Zeit später aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit entlassen.
Die Bundeswehrverwaltung forderte daraufhin 40 Prozent der Ausbildungskosten, rund 56.000 Euro, zurück, gestützt auf § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes (SG). Auf die Erstattung der Gesamtkosten des Studiums werde teilweise verzichtet, da angesichts der Kriegsdienstverweigerung eine besondere Härte vorliege.
Vollfinanziertes Studium aus öffentlichen Mitteln
Auch diesen Betrag wollte die ehemalige Soldatin aber nicht zurückzahlen und klagte. § 56 Abs. 4 SG verstoße gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Sie habe als beurlaubte Zeitsoldatin umfangreichen dienstlichen Pflichten unterlegen und sich im Kreis der Bundeswehr engagiert. So durfte sie sich die Hochschule nicht aussuchen und habe weiter unter militärischer Verfügungsgewalt gestanden.
Auch etwaiges BaföG und Kindergeld, das sie bei einem zivilen Studium erhalten hätte, müsse der Rückforderung angerechnet werden. Zudem liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Soldaten vor, die nicht für das Studium beurlaubt worden seien.
Das VG sah das anders und wies ihre Klage ab. Die Erfüllung der Dienstpflichten ermögliche es dem Dienstherrn lediglich, den Verlauf des Studiums zu überprüfen und bei Bedarf steuernd einzugreifen. Damit seien sie Ausdruck des Umstands, dass die Sanitätsoffizier-Anwärter eine Vollfinanzierung ihres Studiums aus öffentlichen Mitteln erhalten. Ob sie im zivilen Studium wirklich BaföG erhalten hätte, sei ungewiss. Den Anspruch auf Kindergeld hätte sowieso nicht sie selbst, sondern ihre Eltern gehabt.
Auch eine Ungleichbehandlung verneinte das VG: Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterschieden sich von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status' und ihrer Dienstpflichten sowie der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten.
acr/LTO-Redaktion
VG München zu Medizinstudium bei der Bundeswehr: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26437 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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