VG Minden zu Bekenntnisgrundschule: Teilnahme am Religionsunterricht Pflicht

04.03.2014

Die Bonifatius-Grundschule in Paderborn darf verlangen, dass muslimische Schüler am katholischen Religionsunterricht teilnehmen und dies zur Bedingung einer Aufnahme machen. Damit müssten die Eltern rechnen, wenn sie ihr Kind auf eine Bekenntnisschule schicken, findet das VG Minden.

Eigentlich haben die Eltern, die vor das Verwaltungsgericht (VG) Minden zogen, nichts gegen eine Unterrichtung auf katholischer Grundlage. Nur die Teilnahme am katholischen Religionsunterricht stört sie. Außerdem geht es ihnen ums Prinzip: Sind die Bekenntnisschulen in Paderborn nur noch solche "auf dem Papier", weil der Anteil bekenntnisfremder Kinder in der Stadt teilweise mehr als die Hälfte der Schülerschaft ausmache?

Doch gerade deshalb verdienten Bekenntnisschulen besonderen Schutz, damit ihr Charakter nicht ausgehöhlt werde, so die Entscheidung aus Minden. Die Bonifazius-Grundschule darf somit dem muslimischen Kind die Aufnahme verweigern, wenn die Eltern einer Teilnahme am Religionsunterricht nicht zustimmen (Urt. v. 28.02.2014, Az. 8 K 1719/13). Es verbleibt den Klägern der Ausweg zur nächsten Gemeinschaftsgrundschule. Der ist jedoch weiter und nur mit dem Bus zu bewältigen.

Das VG wies darauf hin, dass Bekenntnisschulen nach der Landesverfassung einen besonderen Status genössen. Eine katholische Grundschule sei also in erster Linie für katholische Kinder gedacht, heißt es von Seiten des Gerichts. Bekenntnisfremde Kinder müssten ausnahmsweise aufgenommen werden, wenn keine andere Schule zur Verfügung stehe. Ansonsten sei eine Aufnahme nur möglich mit einem umfassenden Einverständnis mit der religiösen Prägung der Schule. Ganz ähnlich hatte das OVG Nordrhein-Westfalen bereits im vergangenen Jahr entschieden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Minden zu Bekenntnisgrundschule: . In: Legal Tribune Online, 04.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11220 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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