Auch weiterhin ist es erlaubt, sogenannte "Knabberfische" zu Wellnesszwecken in Kosmetikstudios einzusetzen. Dies entschied das VG Meiningen am Dienstag.
Eine Kosmetikerin in Eisenach darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Meiningen ihren Kunden Wellnessbehandlungen mit "Knabberfischen" anbieten. Die kleinen Fische sollen lose Hautschuppen von menschlicher Haut entfernen. Das Gericht erklärte am Dienstag die gewerbsmäßige Haltung für nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich erlaubnisfähig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Haltungsbedingungen stimmen. Es gab damit der Klage der Kosmetikerin gegen das Landratsamt des Wartburgkreises Recht. Die Behörde hatte der Frau eine Genehmigung versagt (Urt. v. 30.06.2015, Az.: 2 K 143/15 Me).
Die Behörde muss nun "unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts" einen neuen Bescheid erlassen. Dabei muss sie auch genaue tierschutzrechtliche Auflagen, etwa einen regelmäßigen Wasserwechsel, definieren. Laut Gericht hatte sich der Landkreis bei seiner Ablehnung auf einen nicht eindeutigen ministeriellen Erlass bezogen, was als absolutes Verbot der Fischhaltung zu Wellnesszwecken gewertet werden könne. Als "Knabberfische" zur Hautbehandlung werden Kangalfische (Saugbarben) eingesetzt. Der Effekt einer solchen Behandlung ist allerdings umstritten.
Bereits im Jahre 2012 erging ein ähnlich lautendes Urteil: Das VG Augsburg entschied auch hier, dass "Knabberfische" weiterhin in einem Schönheitssalon eingesetzt werden dürften.
dpa/avp/LTO-Redaktion
VG Meiningen zu Tierschutzrechten: . In: Legal Tribune Online, 30.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16046 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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