Verletzt sich ein Polizist bei der Jagd auf einen Verdächtigen beim Sprung über einen Zaun, gilt der Vorfall unter Umständen nicht als Dienstunfall. Entscheidend sei dabei nicht, ob die Jagd in dessen Freizeit stattfand, sondern dass besonders Beamte jenseits der 50 Jahre sich in einem Risikoalter befänden und sich gut überlegen müssten, ob sie einen solchen Sprung wagen, entschied das VG Mainz am Freitag.
Damit scheiterte ein 59 Jahre alter Kriminalbeamter mit seiner Klage. Er wollte einen Riss der Achillessehne 2009 als Dienstunfall anerkennen lassen und verlangte Leistungen in Höhe von 1.300 Euro pro Monat.
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz wertete den Unfall jedoch als individuelles Lebensschicksal (Urt. v. 23.08.2013, Az. 4 K 1016/12.Mz). Zuvor hatte das Land die Forderung des Klägers abgelehnt. Allerdings nicht, weil der Beamte in seiner Freizeit einem Verdächtigen nachgerannt war. Grund sei vielmehr, dass nach dem Beamtenversorgungsgesetz bei Menschen über 50 davon auszugehen sei, dass im Körper bereits degenerative Prozesse stattfänden.
Der 59-Jährige hatte von der Terrasse eines Restaurants beobachtet, wie ein sichtlich betrunkener Mann beim Ausparken einen Wagen streifte. Beim Sprung über den niedrigen Jägerzaun zog er sich die Sehnenverletzung zu, in deren Folge es zu Komplikationen und für ihn Ende 2010 zur Versetzung in den Ruhestand kam. Ein Arzt hatte dem Mann zudem attestiert, dass die Achillessehne schon vorher geschädigt gewesen sei.
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Mainz zu verletztem Polizisten: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9429 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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