Studenten, die noch bei den Eltern leben, müssen mit weniger BAföG auskommen. Das gelte auch dann, wenn die Eltern Sozialleistungen beziehen, entschied das VG Mainz in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss.
Geklagt hatte ein Student der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, der bei seiner Mutter wohnt. Er wollte einen Mietzuschuss von 224 Euro statt der ihm zugesprochenen 49 Euro, da seine Mutter Hartz IV beziehe und er anteilig Mietkosten bezahlen müsse. Doch das Verwaltungsgericht (VG) Mainz lehnte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg ab. Wer mit seinen Eltern zusammenlebe, erhalte laut der BAföG-Regelung immer die niedrigere Pauschale für den Mietzuschuss (Beschl. v. 08.01.2015, Az. K 726/14.MZ).
Die einschlägige BAföG-Regelung differenziere bei der Höhe des Unterkunftszuschusses nur danach, ob der Auzubildende bei den Eltern wohne oder nicht. Der Regelung liege nämlich die Annahme zugrunde, dass gemeinsames Wohnen generell kostengünstiger sei. Anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume fielen schließlich nur einmal an, zudem prägten finanzielle Zuwendungen der Eltern typischerweise die Wohnsituation. Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung auch zulässig.
Im Fall des Studenten komme es somit schlechthin nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.
dpa/age/LTO-Redaktion
VG Mainz zu BAföG: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14372 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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