Das VG Köln hat mit einem am Freitag bekannt gegebenen Beschluss den Eilantrag des Landesverbandes der Partei ddp Rheinland-Pfalz abgelehnt, die Bundeszentrale für politische Bildung zu verpflichten, den "Wahl-O-Mat" zur rheinland-pfälzischen Landtagswahl sofort von ihrer Internetseite zu nehmen.
Der "Wahl-O-Mat" verletze die Chancengleichheit der deutschen demokratischen partei (ddp) nicht, so die Kölner Verwaltungsrichter.
Der "Wahl-O-Mat" ist ein von der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) seit vielen Jahren vor Wahlen im Internet angebotenes Frage- und Antwort-Tool, das interaktiv genutzt werden kann und zeigen soll, welche zu einer Wahl zugelassene Partei der eigenen politischen Position am nächsten steht. Das Tool soll insbesondere bei jungen Wählerinnen und Wählern das politische Interesse wecken und ihnen eine Hilfestellung bei der Wahlentscheidung bieten.
Mit ihrem Eilantrag machte die ddp unter anderem geltend, dass die mit dem "Wahl-O-Mat" bei den Nutzern abgefragten 38 Thesen zur Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 27. März 2011 einseitig an den Programmen der großen Parteien ausgerichtet seien. Darum verletzten sie die ddp in ihrem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Verwaltungsgericht (VG) folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die bpb im Zusammenwirken mit der Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz mit dem "Wahl-O-Mat" ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag erfülle. Sie habe die Aufgabe, durch Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen und die Bereitschaft zur politischen Mitarbeit zu stärken.
Eine Verletzung der Chancengleichheit sei nicht erkennbar. Der mehrstufige Prozess der Erarbeitung und Auswahl der Thesen für den "Wahl-O-Mat" erfolge unter Einbindung aller betroffenen Parteien - auch der ddp -, so dass deren geschützte Rechtspositionen gewahrt blieben (Az. 6 L 372/11).
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
tko/LTO-Redaktion
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VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2816 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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