VG Köln zu US Air Base Ramstein: Bun­des­re­gie­rung muss Droh­nen­an­grif­fe nicht ver­bie­ten

27.05.2015

Die Bundesregierung kann nicht dazu verpflichtet werden, den USA die Nutzung der Militärstation Ramstein für Drohnenangriffe zu verbieten, entschied das VG Köln am Mittwoch auf die Klage zweier jemenitischer Staatsangehöriger.

Weder das Grundgesetz noch das Völkerrecht verpflichten die Bundesregierung, den USA die Nutzung der Militärstation Ramstein in Rheinland-Pfalz für Drohnenangriffe zu untersagen. Hinsichtlich der völkerrechtlichen Bewertung solcher Angriffe stehe der Regierung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Handlungsspielraum zu, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden dürfe, so das Verwaltungsgericht (VG) Köln am Mittwoch (Urt. v. 27.05.2015, Az. 3 K 5625/14).

Das VG wies damit die Klagen zweier jemenitischer Staatsbürger ab, die bei einer Drohnenattacke 2012 in Khashamir Verwandte verloren hatten. Nun fürchten sie selbst, Opfer solcher Angriffe zu werden. Sie gehen davon aus, dass jedenfalls die Daten zur Steuerung der Drohnen in Ramstein weitergeleitet werden. Die deutsche Regierung sei verpflichtet, jegliche menschenrechtswidrige Gefährdungen für Leib und Leben, die von deutschem Staatsgebiet ausgingen, zu unterbinden.

Das VG betonte, dass die Bundesregierung zwar eine Schutzpflicht treffe. Dies sei aber nicht gleichbedeutend mit einer Handlungspflicht. Für außenpolitische Angelegenheiten, insbesondere für die völkerrechtliche Bewertung von Drohnenangriffen, stehe ihr ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung dürfe dieser nur eingeschränkt überprüft werden.

Die Bundesregierung habe die USA in den vergangenen Jahren mehrfach darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung der Militärstation Ramstein das deutsche und das Völkerrecht beachtet werden müssten. Dies hätten die USA auch zugesagt. Eine weitergehende Verpflichtung könne das Gericht nicht aussprechen.

Ohnehin seien die Einwirkungsmöglichkeiten deutscher Behörden auf die Liegenschaftsnutzung durch fremde Truppen eher gering, heißt es weiter. Durch die Verträge beider Staaten sei ein zielgerichtetes Einschreiten gegen die Satellitenrelaisstation in Ramstein ausgeschlossen.

una/LTO-Redaktion

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VG Köln zu US Air Base Ramstein: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15668 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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