VG Köln verbietet Tierhaltung: Gän­se­ver­bot im Wohn­ge­biet

01.07.2015

Hunde, Katzen oder Kaninchen sind gern gesehene Tiere in reinen Wohngebieten. Gänse hingegen nicht, entschied jetzt das VG Köln. Ein Ehepaar, das zwei Exemplare im eigenen Garten hält, muss diese nun verbannen.

Das Halten von Gänsen in einem reinen Wohngebiet ist nicht zulässig und kann behördlich untersagt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln am Mittwoch (Urt. v. 01.07.2015, Az. 23 K 42/14).

Das Urteil betrifft ein Ehepaar, welches in einem reinen Wohngebiet in Pulheim-Stommeln, nahe der Domstadt gelegen, wohnt. Auf dem etwa 1.000 qm großen Grundstück lebten bislang auch zwei Gänse. Nachdem sich hierüber Nachbarn beschwert hatten, schritt die Stadt ein und gab dem Ehepaar auf, die Tiere von dem Grundstück zu entfernen. Es sei nicht zulässig, Gänse in einem reinen Wohngebiet zu halten, hieß es.

So sah es auch das Gericht, welches sich mit der Klage des Paares gegen die Ordnungsverfügung auseinandersetzen musste. In einem reinen Wohngebiet seien nur solche Nutzungen zulässig, die typischerweise mit dem Wohnen verbunden seien. Das bedeute zwar nicht, dass Kleintiere generell nicht gehalten werden dürften, betonte das VG. Es müsse sich aber um Tiere handeln, die in Wohngebieten regelmäßig anzutreffen seien – also Hunde, Katzen, Kaninchen, zählte das Gericht auf. Nur mit solchen Tieren würden die Bewohner des Gebiets auch rechnen.

Außerdem sei davon auszugehen, dass Gänse besonders schreckhafte Tiere  seien und daher die Ruhe potentiell stören könnten. Dass sich die zwei betroffenen Artgenossen laut Angaben ihrer Halter nachts in einem Stall aufhielten, beeindruckte das Gericht hierbei nicht. Ebenso wenig ihr Einwand, dass Gänse doch sehr in den ländlichen Charakter des Dorfes passten.

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Den Gänsefreunden bleibt nur, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen zu stellen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln verbietet Tierhaltung: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16064 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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