Liegt die Kita mehr als fünf Kilometer entfernt, ist der Rechtsanspruch auf wohnortnahe Betreuung von Unterdreijährigen in der Stadt nicht erfüllt. Dies entschied das VG Köln am Donnerstag in zwei Fällen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Köln muss die Stadt zwei Kleinkindern ab August einen Platz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung bereitstellen. Es gebe einen Anspruch auf wohnortnahe Betreuung - die Grenze der Wohnortnähe sei im städtischen Bereich bei einer Entfernung von mehr als fünf Kilometern aber überschritten (Beschl. v. 18.07.2013, Az. 19 L 877/13).
Der Deutsche Städtetag teilte zu dem Urteil am Freitag mit, dass Betreuungsplätze für ein- und zweijährige Kinder voraussichtlich nicht immer in Wohnortnähe bereitgestellt werden könnten. Das gelte vor allem in der Übergangszeit ab Einführung des Kita-Rechtsanspruchs zum 1. August, wie der Verband betonte.
Das VG hatte am Donnerstag zugleich entschieden, dass man Eltern nicht auf einen Platz bei einer Tagesmutter verweisen kann, wenn sie für ihr Kind ausdrücklich eine Betreuung in einer Kita wünschen. Dazu erklärte Städtetags-Hauptgeschäftsführer Stephan Articus einschränkend: "Auch die Wahl zwischen Kita und Tagespflege kann nicht immer gewährleistet werden, wird bei bestehenden Alternativmöglichkeiten aber berücksichtigt."
Die Städte seien bemüht, wohnortnahe - oder auf Elternwunsch arbeitsplatznahe Kita-Betreuung zu ermöglichen. Das werde aber nicht immer gelingen. Grundsätzlich achte man auf eine hohe Qualität der Betreuung. U3-Betreuungsangebote in Kitas und Tagespflege seien gleichwertig.
Nach Städte- und Gemeindebund NRW handelt es sich um Einzelfallentscheidungen
Eine Sprecherin der Stadt Köln sagte, in einer so wichtigen Frage müsse man die Entscheidung zunächst sorgfältig prüfen. Es sei noch nicht entschieden, ob eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werde. Der Städte- und Gemeindebund in NRW erklärte, man sei "nicht überrascht von Tenor und Richtung". Es handele sich um zwei Einzelentscheidungen. Eine verallgemeinernde Aussage sehe der Verband nicht, betonte Sprecher Martin Lehrer.
Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ein- und zweijährige Kinder tritt am 1. August bundesweit in Kraft. Für Kinder ab drei Jahren gibt es bereits einen solchen Rechtsanspruch. Der Bund veranschlagt laut Städtetag ein Drittel der Betreuungsplätze für die Tagespflege. Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) hatte jüngst mitgeteilt, eine ausreichende Versorgung mit U3-Plätzen könne nahezu überall gewährleistet werden.
dpa/tko/LTO-Redaktion
VG Köln zu Rechtsanspruch auf U3-Betreuung: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9181 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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