Der Verfassungsschutz darf die "Identitäre Bewegung" weiterhin als Verdachtsfall behandeln. Durch ihre politischen Tätigkeiten komme eine Missachtung der Menschenwürde deutlich zum Ausdruck.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Identitäre Bewegung Deutschland als Verdachtsfall einstufen und unter bestimmten Umständen auch als gesichert rechtsextremistische Bewegung behandeln. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln (VG) heute entschieden und damit eine Klage des Vereins abgewiesen (Urt. v. 13.10.2022, Az. 13 K 4222/18).
Im August 2016 hatte der Verfassungsschutz mitgeteilt, dass er den Verein als Verdachtsfall beobachte. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2016 führte das BfV aus, dass beim Verein Anhaltspunkte für rechtsextremistische Bestrebungen vorlägen.
Die Identitäre Bewegung wandte sich gegen die Beobachtung und die öffentliche Bezeichnung als (rechts-)extremistisch. Der Verein ist der Meinung, dass sein Konzept der "ethnokulturellen Identität" der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht widerspreche. Er behandle deutsche Staatsangehörige nicht nach ethnischen Gesichtspunkten ungleich. Vielmehr akzeptiere er die bereits eingetretenen Veränderungen des deutschen Staatsvolkes, fordere aber den Erhalt seiner jetzt gegebenen ethnokulturellen Identität.
VG: Verein will Menschen anderer ethnischer Herkunft aus der Gesellschaft ausschließen
Diese Ansicht konnte das VG nicht teilen: Mit seinem Konzept der "ethnokulturellen Identität" verfolge der Verein den Zweck, Menschen anderer ethnischer Herkunft aus der Gesellschaft ausszuschließen. Eine solche Vorstellung sei mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar.
Darüber hinaus komme durch die massive ausländerfeindliche Hetze eine deutliche Missachtung der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots zum Ausdruck. Aussagen wie "Remigration", "Bevölkerungsaustausch stoppen" und "Reconquista" sind ausländer- und islamfeindlich, stellt das VG klar.
Gegen das Urteil können die Beteiligten noch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
cp/LTO-Redaktion
VG Köln: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49882 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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