Die Stadt St. Goarshausen kann die Betreiberin eines örtlichen Campingplatzes zu Fremdenverkehrsbeiträgen heranziehen. Dies hat das VG Koblenz mit nun bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Die Berechtigung einer Gemeinde, Fremdenverkehrsbeiträge zu erheben, folgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz bereits allein aus der staatlichen Anerkennung als Fremdenverkehrsgemeinde nach dem Kurortegesetz. Irrelevant sei, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung tatsächlich gegeben seien.
Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte gegen die Campingplatzbetreiberin im Namen der beklagten Stadt Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von rund 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro festgesetzt. Dagegen hatte die Frau Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Stadt gar keine Fremdenverkehrsbeiträge erheben dürfe, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Fremdenverkehrsgemeinde nicht erfülle. Außerdem beanstandete sie die Höhe der festgesetzten Beiträge.
Das Gericht wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung (Urt. v. 22.11.2012, Az. 6 K 343/12.KO ) können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
plö/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Fremdenverkehrsbeiträgen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7814 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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