VG Koblenz: Promovierter Apotheker darf keinen weiteren Doktor machen

31.01.2012

Ein als "Dr. phil." promovierter Apotheker hat keinen Anspruch auf die Zulassung zu einem weiteren Promotionsverfahren, um den Titel "Dr. rer. nat." zu erwerben. Dies entschieden die Koblenzer Richter in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil.

Der Apotheker könne nicht als Doktorand zugelassen werden, so das Verwaltungsgericht (VG). Nach der einschlägigen Promotionsordnung besitze derjenige die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades Dr. rer. nat., der ein wissenschaftliches Studium in näher bezeichneten Fächern mit der Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder durch die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien oder für Sekundarstufe II oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in der Regel mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen hat. Darüber hinaus lege diese Ordnung fest, dass der Vorsitzende des Promotionsausschusses auch andere Studiengänge und Prüfungen als gleichwertig anerkennen kann (Urt. v. 10.01.2012, Az. 7 K 491/11.KO).

Der klagende Apotheker hatte sein Pharmaziestudium mit Staatsexamen abgeschlossen. Dieser Studienabschluss ist laut Begründung der Richter in der Promotionsordnung nicht aufgeführt, so dass ohne eine Gleichwertigkeits-Anerkennung derzeit der erforderliche Vorbildungsnachweis fehle. Einen solchen Nachweis habe der Mann nicht eingeholt. Schon die Zulassungsvoraussetzungen nach der Promotionsordnung lägen deshalb nicht vor.

Im selben Fach muss keine weitere Promotion erfolgen

Der Apotheker hatte nach erfolgreichem Studium der Pharmazie bereits im Jahr 2000 an der Universität Koblenz-Landau entsprechend der damaligen Promotionsordnung mit einer Arbeit im Fach Biologie zum Doktor der Philosophie promoviert. 2007 habilitierte er im Fach Chemie und führt seitdem auch den Titel eines Privatdozenten.

Im April 2010 beantragte er die Zulassung zum Promotionsverfahren am Fachbereich 3 (Mathematik/Naturwissenschaften) an der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz, zur Erlangung des akademischen Grades eines "Dr. der Naturwissenschaften" (Dr. rer. nat.).

Der Promotionsausschuss hatte sich gegen die Zulassung des Apothekers zur Promotion ausgesprochen, da es gegen alle akademischen Gepflogenheiten sei, einer bereits habilitierten Person im selben Fach nochmals eine Promotion zu ermöglichen. Daraufhin ließ ihn die Universität Koblenz-Landau nicht zur erneuten Promotion zu. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Apotheker Klage, die aber abgewiesen wurde.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

VG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5448 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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