VG Koblenz zu Drogenkonsum: Polizeianwärter darf vorläufig suspendiert werden

28.08.2013

Einem Polizeianwärter war die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten worden, weil er vor Antritt seiner Ausbildung Cannabis konsumiert hatte. In einem Eilverfahren bestätigte das VG diese Entscheidung des Dienstherrn nun. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen rechtfertige diesen Schritt.

Bei Drogenkonsum in den eigenen Reihen kennt die Polizei kein Pardon. Das bekam ein Kommissaranwärter des Landespolizei Rheinland-Pfalz zu spüren. Weil er vor Antritt seiner Ausbildung Cannabis konsumiert hatte, wurde er vorläufig suspendiert. Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz scheiterte er beim Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Das Gericht teilte mit, der Leiter der Polizeischule habe plausibel dargelegt, dass ernsthafte Zweifel an der Eignung des Betroffenen bestünden. Daher sei es vertretbar, ihn mit sofortiger Wirkung von den Dienstgeschäften zu entbinden (Beschl. v. 09.08.2013, Az. 6 L 790/13.KO).

Im Mai hatte der Mann seine Ausbildung bei der Polizei begonnen. Schon zwei Monate später erhielten die Vorgesetzten Informationen, wonach er vor seinem Dienstantritt Kontakte zur Drogenszene hatte. Später räumte er ein, Cannabis konsumiert zu haben. Der Dienstherr verbot ihm daher die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung.

Die Notwendigkeit, dem Mann bis zur endgültigen Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, sah das VG nicht. Es lägen zwingende dienstliche Gründe vor, die es nicht zuließen, ihn auf seinem Dienstposten zu lassen. Die Suspendierung sei verhältnismäßig und nachvollziehbar, weil Polizisten schon in der Ausbildung zur Verfolgung von Drogendelikten eingesetzt würden. Sie erhielten dabei interne und vertrauliche Informationen, die nicht in falsche Hände gelangen dürften, so die Richter im Hinblick auf die möglichen Kontakte des Anwärters ins Drogenmilieu.

Bereits Ende letzten Jahres hatte dasselbe VG entschieden, dass ein Anwärter, der betrunken Auto gefahren war, vom Dienst suspendiert werden durfte. Grundsätzlich dürften Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden, wenn ein zwingender Grund vorliege.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Koblenz zu Drogenkonsum: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9449 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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