Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem Beschluss von Dienstag entschieden, dass Produkte, auf denen "Vorderschinken" steht, auch aus Vorderschinken bestehen müssen. Sie dürften keine minderwertigen Fleischerzeugnisse beinhalten.
Damit teilte das Verwaltungsgericht die Einschätzung der städtischen Lebensmittelkontrolle, die die Produktbezeichnung eines Fleischlieferanten "Spalla Cotta, deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteile" als irreführend bezeichnet hatte.
Nach den Feststellungen des Hessischen Landeslabors habe das Produkt mit einem Gemisch aus Vorderschinkenmasse, Stärke, Gewürzen, Sellerie und Phosphat lediglich einen Fleischanteil von 54 Prozent gehabt. Auf dem Etikett werde allerdings der Eindruck erweckt, dass es sich um Vorderschinken handele, erläuterte ein Gerichtssprecher.
Mit seinem Beschluss (Az.: 5 L 208/10.KS) lehnte das Gericht den Antrag des Lieferanten ab, der mit einer einstweiligen Verfügung der Stadt untersagen lassen wollte, das Etikett als irreführend zu bezeichnen.
VG Kassel: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/909 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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