Der Streit um Richterstellen am höchsten deutschen Strafgericht nimmt kein Ende. Nach einem am Freitag veröffentlichten Beschluss wurde die beabsichtigte Ernennung einer Richterin zur Vorsitzenden Richterin vorläufig gestoppt. Damit war BGH-Richter Thomas Fischer zum wiederholten Mal mit einer Klage erfolgreich.
Fischer hatte sich ursprünglich Hoffnungen auf den Vorsitz im 2. Strafsenat gemacht, war aber nicht zum Zuge gekommen, weil er in seinen bis dahin hervorragenden Beurteilungen heruntergestuft worden war. Aus dem selben Grund ging er auch bei der Bewerbung um den Vorsitz des 4. Strafsenats leer aus. Dagegen klagte er erneut - und bekam wieder vorläufig Recht. Die beiden Hauptsacheverfahren stehen noch aus.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe taugt die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung Fischers nicht, weil sie "nach derzeitigem Sach- und Streitstand an rechtserheblichen Fehlern" leide. Sie sei zu unbestimmt und letztlich widersprüchlich, weil sie den Richter für den Vorsitz "nach wie vor für (noch) sehr gut geeignet" erachte. Auch sei sie nicht nachvollziehbar, weil der Richter in früheren Beurteilungen noch mit der höchsten Bewertungsstufe ("besonders geeignet") beurteilt wurde (Beschl. v. 17.01.2013, Az. 1 K 2614/12).
Bewertung des BGH-Präsidenten nicht nachvollziehbar
Das gleiche gelte für die gegenüber früheren Bewertungen erheblich geänderte Einschätzung von dessen sozialer Kompetenz: So habe der Präsident des Bundesgerichtshofs (BGH), Klaus Tolksdorf, angeführt, dass der Richter dazu neige, andere seine intellektuelle Überlegenheit spüren zu lassen oder in Einzelfällen auch seinem Gegenüber die Kompetenz abspreche. Drei frühere Senatsmitglieder hätten sich eine weitere Zusammenarbeit mit Fischer - zumal als Vorsitzenden - nicht vorstellen können.
In Anbetracht dessen, dass Fischer in seinem Berufsleben zuvor durchgängig eine "ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang" bescheinigt worden sei, bleibe der BGH-Präsident für die aktuelle und vorangegangene Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung schuldig.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Neue Runde im BGH-Richterstreit: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8002 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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