Mit Beschluss vom Montag hat das VG Hannover den Eilantrag eines Journalisten des Springer-Verlages abgelehnt, der Auskunft zu der Frage verlangte, in welcher Form der damalige Ministerpräsident Wulff die Antwort auf eine Landtagsanfrage freigegeben hat, in der es um die geschäftlichen Beziehungen unter anderem zwischen Christian Wulff und Egon Geerkens ging.
Der Journalist begehrte diese Auskunft durch Vorlage der Farbkopie des abgezeichneten Dokumentes, hilfsweise durch schriftliche Beantwortung. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover lehnte sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag ab (Beschl. v. 20.02.2012, Az. 6 B 1778/12).
Hinsichtlich des Hauptantrages stehe dem Journalisten kein Anordnungsanspruch zur Seite. Aus dem Niedersächsischen Pressegesetz lasse sich ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung nicht ableiten. Der verfolgte presserechtliche Anspruch auf Auskunft darüber, in welcher Form der damalige Ministerpräsident Wulff die Antwort auf eine Anfrage freigegeben hat, könne mit den Mitteln der Sprache erfüllt werden. Der Herausgabe von Dokumenten oder Kopien bedürfe es dafür nicht.
Für den auf eine solche Auskunft gerichteten Hilfsantrag sei das Rechtsschutzinteresse im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen. Der Prozessbevollmächtigte des Journalisten habe den Verwaltungsvorgang der Landesregierung am 14. Februar 2012 eingesehen. Dem darin enthaltenen E-Mail-Verkehr der Staatskanzlei habe er entnommen, in welcher Form - nämlich durch schriftliche Abzeichnung des Dokuments - der damalige Ministerpräsident die Antwort auf die Landtagsanfrage freigegeben hat.
plö/LTO-Redaktion
VG Hannover: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5621 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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