Kommunale Satzungen, nach der die Stadt Zirkussen mit Wildtieren keine öffentlichen Flächen zur Verfügung stellen darf, sind rechtswidrig. Das entschied das VG Hannover im Eilverfahren.
Zirkusse, die Wildtiere im Programm haben, sind umstritten. Tierschützer werfen ihnen vor, die Tiere nicht artgerecht halten zu können. In Hameln hat die Stadt einem Wildtierzirkus deshalb die Aufführung untersagt – allerdings auf Grundlage einer rechtswidrigen Satzung, wie das Verwaltungsgericht (VG) Hannover im Eilverfahren befand (Beschl. v. 12.01.2017, 1 B 7215/16).
Das Zirkusunternehmen beabsichtigt, im April dieses Jahres auf einer öffentlichen Fläche in Hameln ein Gastspiel durchzuführen. Darin möchte der Zirkus auch Wildtiere zeigen. Nachdem der Stadtrat aber im Juni 2016 beschlossen hatte, kommunale Flächen nur noch Zirkusbetrieben zur Verfügung zu stellen, die keine wildlebenden Tiere wie Bären, Elefanten oder Raubkatzen zeigen, lehnte die Stadt den entsprechenden Antrag des Zirkus ab. Das VG entschied hingegen, dass der Ratsbeschluss rechtswidrig sei, wie es in dem am Montag bekannt gewordenen Beschluss heißt.
Ein Verbot wildlebender Tiere in Zirkussen könne nur vom Bund geregelt werden. Dieser habe im Rahmen des Tierschutzgesetzes (TierschG) aber lediglich festgelegt, dass das gewerbliche Vorführen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Weil der Zirkus, der in Hameln gastieren will, über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8d TierschG verfüge, könne die Stadt kein Verbot aussprechen. Es könne kommunalrechtlich nicht verboten werden, was bundesrechtlich erlaubt sei. Der Ratsbeschluss sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
dpa/una/LTO-Redaktion
Verwaltungsgericht Hannover zu Ratsbeschluss: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21780 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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