Niederlage für das Schweriner Innenministerium: Die EWN dürfen künftig schwach- und mittelradioaktive Fremdabfälle unbefristet in ihrem Atommülllager deponieren und bearbeiten. Das VG verpflichtete das Land, eine entsprechende Genehmigung zu erteilen.
Die Atommülllager-Betreiber Energiewerke Nord (EWN) dürfen in ihrem atomaren Zwischenlager bei Lubmin schwach- und mittelradioaktive Fremdabfälle künftig zeitlich unbefristet lagern und bearbeiten. Das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald verpflichtete das Schweriner Innenministerium am Donnerstag, den EWN die entsprechende Genehmigung zu erteilen (Urt. v. 27.11.2014, Az. 5 A 397/11).
Bislang dürfen externe atomare Reststoffe, die nicht von den Ex-DDR-Atommeilern Lubmin und Rheinsberg stammen, jeweils bis zu fünf Jahre vor und nach ihrer Behandlung in Lubmin gelagert werden. Diese Beschränkung entfällt nun. Durch die beantragte Genehmigung sei weder die im Zwischenlager genehmigte Gesamtradioaktivität noch die Gesamtmasse der dort gelagerten radioaktiven Materialen berührt, sagte der Vorsitzende Richter. Damit gebe es keine veränderte sicherheitsrelevante Lage.
Das Land hatte im Jahr 2010 die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass die EWN keinen Nachweis für den Schutz gegen terroristische Anschläge erbracht hätten und dass eine unbefristete Lagerung von Fremdstoffen in Widerspruch zum geltenden Raumordnungsprogramm stehe. Dort heißt es, dass im Zwischenlager "ausschließlich" radioaktive Abfälle aus den beiden ehemaligen DDR-Kraftwerken Lubmin und Rheinsberg gelagert werden dürfen.
Die Umstellung des Wortlauts von "vorrangig" zu "ausschließlich" sei von der Landesregierung vorgenommen worden. Die aber habe aber keine Zuständigkeit, eine solche Änderung vorzunehmen, sagte der Richter. Zudem sei das Raumordnungsprogramm ein baurechtliches, kein strahlenschutzrechtliches Regelungsinstrument.
dpa/una/LTO-Redaktion
VG Greifswald zu Atommüll: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13947 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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