Wahlplakate sind kein Schmuck für die Landschaft. Das VG Greifswald entschied am Freitag auf Sparsamkeit bei der Verwendung. Die Wirkung auf den Bürger sei auch in Unterzahl zur Genüge noch vorhanden, eines pro hundert Einwohner reiche aus. Anträge von NPD und FDP auf weitere Plakate wurden damit abgelehnt.
Das Anbringen von Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum sei nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. In kleineren Städten und Gemeinden reiche eine Gesamtzahl von einem Plakat pro hundert Einwohnern für eine wirksame Wahlwerbung aus, entschied das Verwaltungsgericht Greifswald (VG, Beschl. v. 29.07.2011, Az. 6 B 726/11, 6 B 729/11).
Auf kleinere Parteien müssten mindestens fünf Prozent der zu genehmigenden Plakate entfallen. Außerdem dürfe der größten Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache der kleinsten Parteien zugesprochen bekommen, entschieden die Greifswalder Richter.
Den Beschlüssen gingen Anträge der NPD voraus, in der Stadt Wolgast und der Gemeinde Löcknitz weitere Wahlplakate aufhängen zu dürfen. Einen ähnlichen Antrag hatte auch die FDP für die Stadt Eggesin gestellt (Az. 6 B 732/11).
Die Richter überprüften anhand des Einwohnerschlüssels die maximal zu erlaubenden Plakate und anschließend deren Aufteilung, konnten jedoch für die NPD und auch den Antrag der FDP keine falsche Verteilung feststellen. Der Antrag der NPD für die Gemeinde Löcknitz scheitere am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil der Amtsvorsteher bereits weitere Plakate zugesagt hatte.
ssc/LTO-Redaktion
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VG Greifswald: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3893 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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