Die Polizei darf einen Probebeamten mit einem stark geschädigten Knie nicht aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wenn er wegen des Knies nicht mehr uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet sei, könne man ihn doch im Innendienst einsetzen. Das hat das VG Göttingen entschieden und damit der Klage eines Polizisten gegen die Bundesbereitschaftspolizei stattgegeben.
Auch gesundheitlich eingeschränkte Polizeibeamte müssen beschäftigt werden. Sind sie für den Vollzugsdienst nicht einsatzfähig, so müsse der Dienstherr eine anderweitige Einsatzmöglihckeit für sie suchen. Wie nun bekannt wurde, gab das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen damit der Klage eines Beamten auf Probe statt (Urt. v. 01.10.2014, Az. 1 A 13/13).
Der Mann, der 2006 auf Probe eingestellt wurde, leidet an einem hochgradigen Knorpelschaden in seinem Knie. Das veranlasste seinen Dienstherrn, die Bundespolizei, ihn aus gesundheitlichen Gründen zu entlassen. Er sei zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ungeeignet.
Die mangelnde gesundheitliche Eignung sei zwar ein Entlassungsgrund, so das Gericht. Aber auch für Probebeamte müsse zunächst nach einem anderen Amt gesucht werden, welches dem Betroffenen übertragen werden könne. Mit diesem Urteil folgten die Richter dem Gutachten eines Sachverständigen. Dieser hatte festgestellt, dass der Mann problemlos im Innendienst eingesetzt werden könnte.
una/dpa/LTO-Redaktion
VG Göttingen zu Polizeibeamten auf Probe: . In: Legal Tribune Online, 13.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13466 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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