Mit einem den Beteiligten in den letzten Tagen zugestellten Beschluss hat die 5. Kammer des VG Gießen den Eilantrag eines Konkurrenten abgelehnt, der sich gegen die Berufung des ausgewählten Bewerbers durch das hessische Justizministerium auf den Posten des Präsidenten des AG Gießen gewandt hatte. Dies geht aus einem heute bekannt gegebenen Beschluss hervor.
Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gießen hatte der Antragsteller, der in der gleichen Besoldungsstufe eingestuft ist wie der ausgewählte Bewerber, geltend gemacht, die Auswahlentscheidung habe seine Eignung nicht hinreichend berücksichtigt.
Die 5. Kammer des VG hat indes festgestellt, dass die Entscheidung im Auswahlverfahren den Antragsteller nicht in seinem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt (Beschl. v. 27.02.2012, Az. 5 L 2212/11.GI).
Das Ministerium habe den ausgewählten Bewerber dem Antragsteller angesichts der vorliegenden Beurteilungen zu Recht vorgezogen. Der unterlegene Antragsteller hat mittlerweile Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, über die nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entscheiden muss. Am VG Kassel ist zudem eine weitere Konkurrentenklage bezüglich dieser Stelle anhängig.
Bis zu einer Entscheidung des Hessischen VGH und dem rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens vor dem VG Kassel ist die Besetzung der Stelle gestoppt.
age/LTO-Redaktion
VG Giessen zur Neubesetzung der Präsidentenstelle am AG: . In: Legal Tribune Online, 19.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5808 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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