Die 8. Kammer des VG Gießen hat mit Beschluss vom Montag ihre Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer so genannten gesplitteten Abwassergebühr bekräftigt und dem Eilantrag eines Bürgers aus dem mittelhessischen Laubach stattgegeben.
Die Stadt Laubach berechnet nach ihrer Entwässerungssatzung die Abwassergebühr ausschließlich nach dem auf einem Grundstück verbrauchten Frischwasser. Dieser Gebührenmaßstab verletzt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) aber den Grundsatz der leistungsbezogenen Gebührenbemessung.
Der Frischwassermaßstab eigne sich zwar für die realitätsnahe Erfassung des anfallenden häuslichen Schmutzwassers, nicht aber für die Erfassung des Niederschlagswassers, das ebenfalls der gemeindlichen Kanalisation zugeführt werde (Beschl. v. 06.02.2012, Az. 8 L 110/12.GI).
Lediglich ausnahmsweise, wenn zum Beispiel der Anteil, der auf die Entsorgung des Niederschlagswassers entfällt, nicht mehr als zwölf Prozent beträgt, dürfe mit dem Frischwassermaßstab abgerechnet werden.
Eine derartige Ausnahme liegt nach Ansicht der Richter für die Stadt Laubach nicht vor. Diese will die so genannte gesplittete Abwassergebühr erst im Jahre 2013 einführen. Dabei findet auch der Anteil des über die versiegelten Flächen eines Grundstücks der Kanalisation zugeführten Niederschlagswassers Berücksichtigung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
Vollziehung von Abwassergebührenbescheid gestoppt: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5522 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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